Wurde ein Ausländer im Sägewerks- und Holzhandelsbetrieb des Beschuldigten ohne die erforderlichen Bewilligungen tätig, so trifft den Beschuldigten auch dann ein Verschulden an der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung, wenn sich der Ausländer in den Jahren zuvor selbst um die Bewilligung bemüht hat. Auch ist der Beschuldigte als Arbeitgeber verpflichtet, sich mit den gesetzlichen Vorschriften betreffend Ausländerbeschäftigung vertraut zu machen bzw im Zweifel bei der zuständigen Behörde anzufragen und kann ihn die Geltendmachung der Unkenntnis der geltenden Bestimmungen nicht befreien. Zudem ist der Beschuldigte als Arbeitgeber verpflichtet, das Vorliegen der Bewilligung zu kontrollieren und hat er sich nicht auf seine Arbeitnehmer zu verlassen.