Gemäß § 10 Abs 2 RLV hat der Kommandant im Falle des gleichzeitigen Einschreitens mehrerer Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einer geschlossenen Einheit angemessene Vorkehrungen dafür zu treffen, dass nach Möglichkeit festgestellt werden kann, welches Organ im Einzelfall eingeschritten ist. Wurde daher bei der Überprüfung eines Lokales auf Drogen ein Videofilm aufgenommen und hierbei die Identität eines Afrikaners kontrolliert sowie eine Portraitaufnahme von ihm angefertigt, erfüllt der Videofilm bereits aus faktischen Gründen nicht die Anforderung nach § 10 Abs 2 RLV, wenn aus seinem Inhalt nicht erkennbar ist - also völlig offen bleibt -, welches Organ die Identitätskontrolle vorgenommen hatte.