RS UVS Kärnten 2004/08/31 KUVS-699-700/4/2004

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Veröffentlicht am 31.08.2004
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Rechtssatz

Eine Delegierung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Zulassungsbesitzers an die Lenker (durch eidesstattliche Erklärung) ist im Gesetz nicht vorgesehen, zumal der Lenker und der Zulassungsbesitzer ? unabhängig voneinander ? für den technischen Zustand der Fahrzeuge verantwortlich sind.

Schlagworte
eidesstattliche Erklärung, Delegierung, Delegierung verwaltungsstrafrechtlicher, Verantwortlichkeit, technischer Zustand von Fahrzeugen, technischer Zustand, Verantwortlichkeit für technischen Zustand, Fahrzeugzustand, Zustandsverantwortlichkeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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