Eine Delegierung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Zulassungsbesitzers an die Lenker (durch eidesstattliche Erklärung) ist im Gesetz nicht vorgesehen, zumal der Lenker und der Zulassungsbesitzer ? unabhängig voneinander ? für den technischen Zustand der Fahrzeuge verantwortlich sind.