Wird der Beschuldigten vorgeworfen, das Rechtsfahrgebot gemäß § 7 Abs 1 StVO nicht eingehalten zu haben, indem sie auf der Richtungsfahrbahn beide Fahrstreifen benutzt hat und ergibt das Beweisverfahren, dass sich auf dem von ihr befahrenen rechten Fahrstreifen (Gegenverkehrsbereich auf Autobahn) in unregelmäßigen Abständen Bauschutt, Erde und Schotter befand sowie Unebenheiten vorhanden waren, so bestand zwar punktuell die Erforderlichkeit vom rechten Fahrbahnrand nach links abzurücken, sodann wäre die Berufungswerberin aber verpflichtet gewesen, die linke Richtungsfahrbahn zu räumen.