Von einem bewilligungspflichtigen, den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes unterliegendem Beschäftigungsverhältnis ist selbst dann auszugehen, wenn die Beschäftigung nur kurzfristig war und der Ausländer für seine Tätigkeit vorerst kein Entgelt erhalten hat, da auch die von der Beschuldigten dem Ausländer zur Verfügung gestellten Naturalleistungen (Unterkunft, Verpflegung) als Entgelt anzusehen sind.