Wurde der Beschuldigte gemäß § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1a der StVO 1960 rechtskräftig bestraft und war bereits zweimal einschlägig vorgemerkt, so ist der Entzug der Lenkberechtigung für 18 Monate, verbunden mit einem vom Amtsarzt zu erstellenden Gutachten über die gesundheitliche Eignung, gerechtfertigt. Alkoholdelikte gehören nach ständiger Rechtssprechung zu den schwersten Verstößen gegen die Verkehrsvorschriften.