In Anbetracht der Kompetenzen des Landeshauptmannes ist ihm die Ausübung des Hausrechtes ? hier die Erteilung der Weisung zur Übersiedlung der Beschwerdeführer von einem Amtsgebäude in ein nur unwesentlich entferntes anderes ? in der vorgenommenen Art und Weise zugestanden. Dies auch aufgrund der Tatsache, dass sich dieses weitere Amtsgebäude im sogenannten ?Regierungsviertel" befindet und es sowohl den Beschwerdeführern als auch Parteien durchaus zumutbar ist, dieses Amtsgebäude aufzusuchen. Für die Annahme, dass ?in das Hausrecht der Beschwerdeführer eingegriffen worden" wäre, ergibt sich aufgrund der aktenkundigen Vorbringen kein Hinweis. Die vom Landeshauptmann erteilte Weisung stellt ebenso wenig einen Willkürakt dar. Dass es sich bei der zu beurteilenden Vorgangsweise um keine Hausdurchsuchung gehandelt hat, ergibt sich daraus, dass vorliegend das Wesen der Hausdurchsuchung, welches im ?Suchen" nach Personen oder Gegenständen liegt, nicht vorlag. Die vorliegend zu beurteilende interne und berechtigte Weisung des Landeshauptmannes von Kärnten, die Beschwerdeführer ? vorliegend der Zentralausschuss für die allgemein bildenden Pflichtschulen und jener für die Berufsschulen ? in andere Büros umzusiedeln, eine zum Dienst gehörende Leitungsbefugnis darstellte, die Beschwerdeführer nicht in ihren Rechten berührte und daher keinen Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt darstellte.