RS UVS Kärnten 2004/09/02 KUVS-1090-1091/6/2004

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Veröffentlicht am 02.09.2004
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Rechtssatz

Steht aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens fest, dass der Berufungswerber mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang steht, ist jedoch ein sicherer Nachweis dafür, dass der Berufungswerber den Verkehrsunfall, somit die  Berührung zwischen den beiden Kraftfahrzeugen hätte wahrnehmen oder bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte bemerken müssen, nicht möglich, so ist der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. (Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
In dubio pro reo, Verkehrsunfall, Berührung zwischen Kraftfahrzeugen, gehörige Aufmerksamkeit, Unfallwahrnehmung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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