Dem Berufungswerber wurde die Übertretung des § 10 Abs 1 KFG angelastet. Nach dieser Bestimmung müssen Windschutzscheiben aus einem unveränderlichen, völlig durchsichtigen Stoff bestehen. Sie dürfen Gegenstände nicht verzerrt erscheinen lassen und müssen auch bei Bruch soweit Sicht lassen, dass das Fahrzeug bis zum Anhalten sicher gelenkt werden kann. Für die Verletzung dieser Bestimmung ist daher der bloße Bruch einer Windschutzscheibe noch nicht ausreichend. Der Bruch muss vielmehr dergestalt beschaffen sein, dass die Sicht beeinträchtigt ist. Ohne dieses Merkmal ist der Tatbestand dieser Vorschrift nicht erfüllt, weshalb dies auch in einer Verfolgungshandlung vorzuhalten gewesen wäre.