RS UVS Niederösterreich 2004/09/06 Senat-GD-04-3016

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Veröffentlicht am 06.09.2004
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Rechtssatz

Kein Anspruch auf Gewährung eines Zahlungsaufschubes oder der Teilzahlung, wenn die Annahme zu Recht besteht, dass die verhängte Geldstrafe uneinbringlich ist.

Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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