RS UVS Kärnten 2004/09/07 KUVS-1610/4/2004

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Veröffentlicht am 07.09.2004
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Rechtssatz

Wird dem Beschuldigten eine Verletzung der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung vorgeworfen, nämlich bei der Abgabe von ?L Met" auf den Etiketten die Angabe des Loses und die Angabe des Alkoholgehaltes in Volumsprozenten nicht vorgenommen zu haben, so ist der Bescheid auch dann rechtswidrig, wenn der Berufungswerber lediglich versuchte, ein selbst hergestelltes Produkt auf seine Verkaufseignung zu prüfen.

Wird ein Verwaltungsstrafverfahren durch Einstellung nach § 45 VStG beendet oder gemäß § 21 leg. cit. eine bescheidmäßige Ermahnung ausgesprochen, so kann es zu keiner Kostenauferlegung von Untersuchungskosten der jeweiligen Untersuchungsanstalt kommen. Die Vorschreibung der Untersuchungskosten erweist sich somit als rechtswidrig, weshalb ein angefochtener Bescheid in diesem Punkt aufzuheben ist.

Schlagworte
Lebensmittel, Kennzeichnung, Lebensmittelkennzeichnung, Angabe des Alkoholgehaltes in Volumsprozenten, Ermahnung, Etiketten, Angaben auf Etiketten, Untersuchungskosten, Untersuchungsanstalt, Met, Angabe des Loses
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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