Da die Ehegattin des Beschuldigten trotz dreimaliger Ladung und selbst unter Anwendung von Zwangsmitteln (Verhängung einer Zwangsstrafe versucht, zwangsweise Vorführung) nicht dazu bewegt werden konnte, als Zeugin zu erscheinen, war auf Grund dieses eindeutigen Verhaltens der Zeugin davon auszugehen, dass diese ihr gemäß § 38 VStG zustehendes Zeugnisverweigerungsrecht in Anspruch nimmt.