Zum Tatbestand der beleidigenden Schreibweise genügt, dass diese eine objektiv beleidigende ist, dh dass die Anstandspflicht gegenüber der Behörde verletzt wird. Die im gegenständlichen Schreiben verwendeten Wortfolgen: ?Dennoch ist er für mich ein Lügner und Hantelmacher... Ich möchte mit diesen falschen Leuten da unten nichts zu tun haben...", stellten nach Auffassung der Berufungsinstanz eine beleidigende Schreibweise iS des § 34 Abs 2 AVG dar, da der Berufungswerber damit die Grenzen der Sachlichkeit und des Anstandes überschritten hat.