Überschreitet der Berufungswerber die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h laut Radarmessung abzüglich der Messfehlergrenze um 58 km/h, so liegt eine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs. 3 FSG vor und ist der Entzug des Führerscheines für zwei Wochen die gesetzliche Folge.