RS UVS Kärnten 2004/09/14 KUVS-1647/3/2004

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Veröffentlicht am 14.09.2004
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Rechtssatz

Überschreitet der Berufungswerber die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h laut Radarmessung abzüglich der Messfehlergrenze um 58 km/h, so liegt eine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs. 3 FSG vor und ist der Entzug des Führerscheines für zwei Wochen die gesetzliche Folge.

Schlagworte
Führerschein, Führerscheinentzug, Entzugsdauer, Lenkberechtigung, Lenkberechtigungsentzug, Geschwindigkeitsüberschreitung, Entzugsdauer
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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