RS UVS Kärnten 2004/09/15 KUVS-1608/4/2004

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Veröffentlicht am 15.09.2004
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Rechtssatz

Wird dem Antragsteller als Zulassungsbesitzer eines Motorfahrrades von der Erstinstanz die Verletzung der gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf die Verkehrs- und Betriebssicherheit  vorgeworfen,  so sind die für die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben, wenn seine bisherige Verantwortung eindeutig zeigt, dass der Antragsteller in der Lage ist, seinen Standpunkt vorzutragen sowie sich zu verteidigen, ihm klar ersichtlich ist, welche Verwaltungsübertretung ihm zur Last gelegt wird, von einer Komplexität der Rechts- bzw Sachlage  nicht auszugehen ist und auch keine Rechtsfragen zur Beurteilung anstehen, die bisher uneinheitlich entschieden worden wären.

Schlagworte
Verfahrenshilfe, Verfahrenshilfeverteidiger, Voraussetzungen für Verfahrenshilfeverteidiger
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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