RS UVS Kärnten 2004/09/16 KUVS-1409/2/2004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.2004
beobachten
merken
Rechtssatz

Handelt es sich beim Berufungswerber in Ansehung der Begehung von Alkoholdelikten um einen Wiederholungstäter, bestehen gegen die Annahme, der Berufungswerber werde erst fünf Monate nach Begehung der strafbaren Handlung seine Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangen, keine Bedenken.

Schlagworte
Führerschein, Führerscheinentzug, Lenkberechtigung, Lenkberechtigungsentzug, Alkoholdelikt, Wiederholungstäter, Verkehrszuverlässigkeit, Entziehungszeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten