RS UVS Oberösterreich 2004/09/17 VwSen-109932/4/Br/Wü

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Veröffentlicht am 17.09.2004
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Rechtssatz

Die Weiterfahrt eines unverschuldet an einem Auffahrunfall Beteiligten in der irrigen Annahme, dass das Stoßereignis vom Abrutschen von der Kupplung ausging, verstößt hier nicht gegen § 4 Abs. 5 StVO. Ein Verstoß gegen die rechtzeitige Meldepflicht kann hier nicht zur Last gelegt werden, selbst wenn die Meldung des Unfalls erst nach einer Stunde erfolgte.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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