Die Weiterfahrt eines unverschuldet an einem Auffahrunfall Beteiligten in der irrigen Annahme, dass das Stoßereignis vom Abrutschen von der Kupplung ausging, verstößt hier nicht gegen § 4 Abs. 5 StVO. Ein Verstoß gegen die rechtzeitige Meldepflicht kann hier nicht zur Last gelegt werden, selbst wenn die Meldung des Unfalls erst nach einer Stunde erfolgte.