Wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Übertretung nach § 18 Abs 4 StVO, betreffend das Nichteinhalten eines Abstands von 50 m beim Hintereinanderfahren, ist das Lenken eines Fahrzeuges mit größeren Längsabmessungen. Dieses Tatbestandsmerkmal ist unzureichend umschrieben, wenn das betreffende Fahrzeug ein LKW mit Anhänger war und in den Verfolgungshandlungen lediglich das Lenken "eines LKW" vorgehalten wurde, dessen eigene Länge nach den Ermittlungen im Berufungsverfahren das Ausmaß eines Fahrzeuges mit größeren Längsabmessungen nicht erreicht hatte. So kann nicht jeder LKW als Fahrzeug mit größeren Längsabmessungen angesehen werden (vgl UVS Steiermark 19.5.2004, UVS 30.11-31/2004-2; UVS Tirol 15.1.2002, UVS-2001/14/073). Daher wäre es erforderlich gewesen, in (zumindest) einer rechtzeitigen Verfolgungshandlung das Lenken der gesamten Fahrzeugkombination vorzuhalten.