TE Vwgh Erkenntnis 2001/9/13 97/12/0210

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Veröffentlicht am 13.09.2001
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Index

L22002 Landesbedienstete Kärnten;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

AVG §56;
BDG 1979 §14 Abs1 impl;
BDG 1979 §40 Abs2 Z1 impl;
DienstrechtsG Krnt 1994 §14 Abs1;
DienstrechtsG Krnt 1994 §40 Abs4 Z1 idF 1996/014;
DienstrechtsG Krnt 1994 §40 idF 1996/014;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/12/0212 97/12/0211

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Bayjones und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Julcher, über die Beschwerde des Ing. A in K, vertreten durch Dr. Norbert Moser, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Pfarrplatz 5/III, gegen die Bescheide der Kärntner Landesregierung 1. vom 21. April 1997, Zl. Pers- 21639/8/97, betreffend Feststellung der Verwendungsänderung,

2. vom 7. Mai 1997, Zl. Pers-21639/10/97, betreffend Ruhestandsversetzung, und 3. vom 23. Mai 1997, Zl. Pers- 21639/13/97, betreffend Bemessung des Ruhegenusses, zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 37.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der 1947 geborene Beschwerdeführer steht als Beamter des Gehobenen technischen Dienstes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten; er war jahrelang in der Abteilung für Wohnbauförderung (Abt. 9/Wohnungs- und Siedlungswesen) tätig.

Mit Schreiben des Präsidiums des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 11. April 1996 wurde er davon in Kenntnis gesetzt, dass im Amt für Wasserwirtschaft Klagenfurt durch den mit 31. März 1996 erfolgten Übertritt eines näher bezeichneten Landesbeamten in den Ruhestand ein Personalengpass eingetreten sei, der nur durch einen Personaltransfer eines Bediensteten abgedeckt werden könne. Im Zuge der Gespräche über die "Zielvereinbarung hinsichtlich der Personalreduktion" (abgeschlossen zwischen dem Landesamtsdirektor und dem Vorstand der Abt. 9 auf Grund einer Vorgabe der Kärntner Landesregierung, eine Personalreduktion von 10 % herbeizuführen) bei seiner jetzigen Dienststelle sei der Aufgabenbereich des Beschwerdeführers als einer namhaft gemacht worden, der abteilungsintern über eine neue Aufgabenverteilung von den anderen Bediensteten mit abgedeckt werden könne. Er werde daher mit Wirkung vom 1. Mai 1996 dem Personalstand des Amtes für Wasserwirtschaft Klagenfurt zugeordnet. Seine dienst- und besoldungsrechtliche Stellung und sein Dienstort blieben von dieser Maßnahme unberührt. Die verfügte Maßnahme stelle eine Verwendungsänderung nach § 40 Abs. 1 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 idgF dar. Es ergehe an den Beschwerdeführer daher gemäß § 44 leg. cit. die Weisung, sich am 2. Mai 1996 beim Leiter des Amtes für Wasserwirtschaft Klagenfurt zum Dienstantritt einzufinden.

Die Dienststellenpersonalvertretung nahm mit Schreiben vom 15. April 1996 zur beabsichtigten "Versetzung" des Beschwerdeführers Stellung und äußerte sich dahingehend, dass die beabsichtigte Maßnahme aus ihrer Sicht unverständlich sei. Der Beschwerdeführer sei ausbildungsmäßig Hochbautechniker und seit ungefähr 20 Jahren in diesem Metier tätig. An seinem zukünftigen Arbeitsplatz könne er laut Aussage des Dienststellenleiters erst nach einer umfangreichen Einarbeitungszeit (ungefähr ein Jahr) seine Tätigkeit vollwertig ausüben. Darüber hinaus müsse auch auf den Umstand hingewiesen werden, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 1994 wegen einer Herzmuskelerkrankung in ärztlicher Behandlung sei. Er sei laut ärztlichem Befund auf Grund seiner Erkrankung größeren physischen und psychischen Belastungen nur mehr bedingt gewachsen; die beabsichtigte Versetzung wäre zweifellos als solche zu verstehen. Es werde daher ersucht, den Beschwerdeführer an seinem Arbeitsplatz zu belassen und eine andere Lösung des Problems anzustreben.

Der Beschwerdeführer wies in seiner - anwaltlich gefertigten -

Stellungnahme vom 17. April 1996 gleichfalls auf seinen angegriffenen Gesundheitszustand hin und vertrat weiters die Ansicht, die Versetzung erscheine auch im Hinblick auf seine Ausbildung unzweckmäßig. Die in Rede stehende Verwendungsänderung sei einer Versetzung gleichzuhalten. Es sei daher nicht nur die Ausbildung sowie das Erfordernis der Verwendung am neuen Arbeitsplatz zu prüfen, sondern es seien auch die persönlichen Verhältnisses des Beamten zu berücksichtigen. Er ersuche daher nochmals, ihn an seinem bisherigen Arbeitsplatz zu belassen und die Weisung, sich am 2. Mai 1996 beim Amt für Wasserwirtschaft einzufinden, zurückzunehmen. Sollte diesem Ersuchen keine Folge gegeben werden, so beantrage er eine bescheidmäßige Erledigung.

Mit Schreiben vom 19. April 1996 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die per Weisung vom 11. April 1996 verfügte Verwendungsänderung vollinhaltlich aufrecht bleibe; die Dienstbehörde sehe sich auf Grund der vorgelegten ärztlichen Bestätigung jedoch veranlasst, ein Ermittlungsverfahren zur Klärung der Frage, inwieweit der Beschwerdeführer in seiner Dienstausübung gesundheitlich tatsächlich beeinträchtigt sei, in die Wege zu leiten. Es ergehe daher an den Beschwerdeführer gemäß §§ 44 und 57 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 in der geltenden Fassung die Weisung, sich bei der Abteilung 12/Sanitätswesen einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

Mit weiterem Schreiben vom 19. April 1996 erging an den Vorstand der Abteilung 12/Sanitätswesen das Ersuchen um Vornahme der ärztlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und um die Beantwortung der Frage, ob dieser gesundheitlich in der Lage sei, den Aufgabenbereich beim Amt für Wasserwirtschaft Klagenfurt zu erfüllen, im Fall der Verneinung dieser Frage, welche Aufgaben der Beschwerdeführer im Rahmen der Landesverwaltung als B-Techniker zu erfüllen vermöge.

In ihrem Gutachten vom 11. Juni 1996 gelangte die Sachverständige Dr. S. zur Beurteilung, dass eine mehrjährige Einarbeitungszeit auf einem Gebiet, in dem der Beschwerdeführer schulisch nicht ausgebildet sei und sich seither auch nicht praktisch habe betätigen können, in dem Alter, in dem neue Wissensgebiete erschwert erlernbar seien, einen zusätzlichen nicht unerheblichen Stressfaktor bedeuteten. Dadurch sei ein Einfluss auf das bestehende Wirbelsäulenleiden des Beschwerdeführers in der Form, dass sich eine Verschlechterung der Beschwerden ergeben könnte, möglich. Die Einschränkungen in der Beweglichkeit der Wirbelsäule durch Verspannungen und Schmerzen, wie sie in der Vergangenheit aufgetreten seien, könnten weiterhin und bei vermehrter Stressbelastung auch häufiger und stärker auftreten und im Falle einer Verwendung des Beschwerdeführers im Außendienst, z. B. bei Begehung des Geländes, diese zeitweise unmöglich machen. Vom Beschwerdeführer sei eine Tätigkeit in der Art und dem Umfang, wie er sie bisher durchgeführt habe, weiterhin vom gesundheitlichen Standpunkt aus bewältigbar.

Auf Grund dieses Gutachtens wurde der Beschwerdeführer in weiterer Folge mit Schreiben vom 6. September 1996 "mit sofortiger Wirksamkeit" dem Personalstand der Abteilung 16L/Landeshochbau zugeordnet. Die Tätigkeit dort entspreche seiner Ausbildung, weshalb auch keine das übliche Ausmaß übersteigende Einarbeitung notwendig sei. Eine Rückkehr zu seinem bisherigen Tätigkeitsgebiet in der Abteilung 9 sei nicht mehr möglich, weil diese Planstelle im Zuge der beschlossenen Sparmaßnahmen weggefallen sei und daher nicht mehr zur Verfügung stehe. Die nunmehr verfügte Maßnahme stelle eine Verwendungsänderung nach § 40 Abs. 1 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 in der geltenden Fassung dar; dem Beschwerdeführer werde gemäß § 44 leg. cit. per Weisung aufgetragen, sich unverzüglich, spätestens aber fünf Arbeitstage nach Zustellung dieses Schreibens beim Vorstand der Abteilung 16L zum Dienstantritt einzufinden.

Da sich der Beschwerdeführer während seiner Verwendung im Amt für Wasserwirtschaft über einen erheblichen Zeitraum im "Krankenstand" befunden und sich nach Dienstantritt in der Landeshochbauabteilung am 20. September ab 23. September 1996 wieder in den "Krankenstand" abgemeldet hatte, wurde am 30. September 1996 seine neuerliche amtsärztliche Untersuchung angeordnet.

Mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 4. Oktober 1996 nahm der Beschwerdeführer zu der neuerlichen Verwendungsänderung Stellung und vertrat die Ansicht, (auch) diese sei einer Versetzung gleichzuhalten. Er sei mit dieser Maßnahme nicht einverstanden und beantrage die Ausfertigung eines Feststellungsbescheides. Darüber hinaus sei er auch für eine Tätigkeit in der Abteilung 16/L nicht geeignet. Die vorgesehene Betrauung des Beschwerdeführers mit Agenden der Bauleitung sei "naturgemäß mit einer erhöhten Belastung und starkem Stress" verbunden. Diese Tätigkeit erscheine auf Grund seiner gesundheitlichen Verfassung nicht zumutbar. Dieser Stellungnahme waren drei Untersuchungsberichte des Landeskrankenhauses Klagenfurt angeschlossen.

Auf Grund einer Empfehlung der amtsärztlichen Sachverständigen Dr. S. vom 11. Oktober 1996, den Beschwerdeführer fachärztlich untersuchen zu lassen, wurde ein neurologischpsychiatrisches sowie ein internistisch-kardiologisches Gutachten eingeholt:

Univ. Prof. Dr. R. kam in seinem neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 22. November 1996 (zusammengefasst) zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer aus neurologischer Sicht für sämtliche leichte und mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen oder Sitzen im Freien oder in geschlossenen Räumen geeignet sei. Er sei aus psychiatrischer Sicht für Arbeiten, die seiner Erfahrung und seinem Ausbildungsstand entsprechen, durchaus geeignet; eine Umschulung müsste besonders sorgfältig und unter Berücksichtigung des Dienstranges seiner vorherigen Tätigkeit erfolgen. Es werde auch viel davon abhängen, ob es dem jeweiligen Vorgesetzten gelinge, gute zwischenmenschliche Beziehungen zur Förderung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers aufzubauen. Aus psychiatrischer Sicht müsse festgehalten werden, dass die Entwicklung der Organneurose mit der Versetzung eingesetzt habe und somit eine fehlerhafte Konfliktverarbeitung mit Flucht in eine Krankheit stattgefunden habe. Es könne durchaus angenommen werden, dass der Beschwerdeführer in seinem angestammten Arbeitsmilieu diese Entwicklung nicht genommen hätte. Trotzdem sei die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers nicht als so schwer zu werten, dass er sich unter entsprechend günstigen Begleitumständen nicht wieder einarbeiten könnte.

Univ. Prof. DDr. G. kam in seinem internistischkardiologischen Gutachten vom 29. November 1996 zur Beurteilung, dass der Beschwerdeführer körperlich und geistig prinzipiell geeignet sei, eine entsprechende berufliche Tätigkeit weiter auszuüben; die klinisch relevante Problematik scheine vorrangig im psychischen Bereich zu liegen. Auffallend sei der subjektive Hinweis auf Versagensängste für jenen Fall, dass der Beschwerdeführer - gegebenenfalls - in einer verantwortungsvollen Position mit einer für ihn völlig neuen beruflichen Situation konfrontiert werden sollte. Im Falle der dann auftretenden etwaigen überschießenden Stressreaktion seien nachteilige Auswirkungen auf den sonst guten Verlauf der Herzerkrankung des Beschwerdeführers naturgemäß nicht auszuschließen. Der Beschwerdeführer erscheine vom internistisch-kardiologischen Standpunkt prinzipiell in der Lage, eine seiner Ausbildung und Vortätigkeit entsprechende Aufgabe als Landesbeamter zu verrichten.

In ihren Ergänzungsgutachten vom 19. Februar 1997 bzw. 4. März 1997 nahmen die Gutachter dazu Stellung, ob im Falle der Dienstleistung des Beschwerdeführers auch in Zukunft mit dem Auftreten von Schwindelzuständen mit oder ohne Bewusstlosigkeit zu rechnen sei bzw. ob der Beschwerdeführer gesundheitlich in der Lage sei Kontrolltätigkeiten durchzuführen, bei denen er Leitern und Gerüste in Anspruch nehmen müsse: Univ. Prof. DDr. G. kam aus internistisch-kardiologischer Sicht (zusammengefasst) zum Ergebnis, dass das aktuelle Risiko eines gefährlichen kardialbedingten Schwindelzustandes zum derzeitigen Zeitpunkt nicht als massiv erhöht einzustufen sei. In der Zusammenschau der vorliegenden Befunde und klinischen Angaben empfehle es sich dennoch, dem Beschwerdeführer "psychisch" (richtig wohl: physisch) anstrengende Kontrolltätigkeiten, bei denen er Leitern und Gerüste in Anspruch nehmen müsste, eher nicht zuzumuten. Univ. Prof. Dr. R. äußerte sich aus neurologisch-psychiatrischer Sicht dahingehend, dass Schwindelzustände des Beschwerdeführers mit oder ohne Bewusstlosigkeit auch in Zukunft nicht auszuschließen seien. Aus der Anamnese gehe allerdings hervor, dass in den letzten Monaten ein Zustand mit Bewusstlosigkeit nur noch einmal aufgetreten sei (im Gegensatz zur 20 bis 30 Ohnmachtsanfällen im Jahre 1993, offenbar im Rahmen einer kardialen Erkrankung.) Auf Grund der anamnestischen Angabe eines Anfalles mit Bewusstlosigkeit könne von ärztlicher Seite eine Kontrolltätigkeit, in der der Beschwerdeführer Leitern und Gerüste in Anspruch nehmen müsse, nicht befürwortet werden, dies auch deshalb, weil der Beschwerdeführer im Rahmen seiner organneurotischen Entwicklung zu Herzangst neige.

Auf Grund dieser Gutachten vertrat die amtsärztliche Sachverständige Dr. S. in ihrer Stellungnahme vom 14. März 1997 die Ansicht, dass eine Tätigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen der Abteilung 16L von medizinischer Seite nicht befürwortet werden könne, weil der Beschwerdeführer Kontrolltätigkeiten auf Leitern und Gerüsten durchführen müsste. Die Gefahr des Auftretens von kardialbedingten Schwindelzuständen sei zwar derzeit nicht als massiv einzustufen, Schwindelzustände seien jedoch nicht ganz auszuschließen und der Beschwerdeführer neige im Rahmen seiner organneurotischen Entwicklung zu Herzangst.

Mit Schreiben vom 21. März 1997 setzte die Dienstbehörde den Beschwerdeführer unter Hinweis auf § 14 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 in der geltenden Fassung und das Ausmaß seiner "Krankenstände" (1996 insgesamt 141 Krankentage, 1997 "bis dato" auch bereits über 50) davon in Kenntnis, dass sie davon ausgehe, er sei nicht mehr in der Lage, den Dienst im Rahmen des "gehobenen technischen Dienstes" zu versehen. Es bestehe daher die Absicht, ihn mit Ablauf des 30. April 1997 in den Ruhestand zu versetzen. Der Beschwerdeführer könne dazu innerhalb von zwei Wochen Stellung nehmen.

Mit weiterem Schreiben vom 27. März 1997 wurde dem Beschwerdeführer (mit näherer Begründung) die beabsichtigte bescheidmäßige Erledigung seiner Anträge (bezüglich Verwendungsänderung) mitgeteilt (Feststellung, dass sowohl die Verwendungsänderung vom 11. April 1996 als auch jene vom 6. September 1996 zu Recht erfolgt seien).

In seiner Stellungnahme vom 3. April 1997 bestritt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Sachverständigengutachten das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand. Eine dauernde Dienstunfähigkeit liege keinesfalls vor. In diesem Zusammenhang verweise er auch darauf, dass er im Rahmen eines Projektes der Abteilung 16L mit einer umfassenden Gebäudeerfassung beschäftigt werden solle, weil diese Tätigkeit keinerlei Besichtigung und Begehung von Bauprojekten erfordere, womit auch den gesundheitlichen Bedenken Rechnung getragen werde.

Nach weiterer Information mit Schreiben vom 11. April 1997, die durchgeführten Ermittlungen hätten gezeigt, dass "selbst dieser Einsatz" nicht in Frage komme, hielt der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. April 1997 seine Ablehnung gegen die Versetzung (in den Ruhestand) aufrecht. In einer weiteren Stellungnahme vom 28. April 1997 sprach er sich neuerlich gegen eine Versetzung in den Ruhestand aus und brachte u.a. vor, allein auf Grund der bisher vorliegenden ärztlichen Gutachten sei keineswegs von einer Dienstunfähigkeit auszugehen. Sollte weiterhin die Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sein, so wäre die Einholung weiterer Gutachten zur Klärung der Frage, ob ihm ein anderer gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden könne, notwendig sein.

Mit dem erstangefochtenen Bescheid vom 21. April 1997 stellte die belangte Behörde fest, dass sowohl die Verwendungsänderung vom 11. April 1996 als auch jene vom 6. September 1996 gemäß § 40 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 in der geltenden Fassung zu Recht erfolgt seien. Auf Grund einer Vorgabe der Kärntner Landesregierung (wird näher ausgeführt), im Zuge von Sparmaßnahmen besonders auch auf personeller Seite Maßnahmen zu ergreifen und damit Dienstposten einzusparen, seien auch in der Abteilung 9/Wohnungs- und Siedlungswesen entsprechende Anstrengungen unternommen worden, um dieses Ziel zu erreichen. Durch Änderungen in der Organisationsstruktur und durch sinnvolle Reduktion der Agenden, insbesondere der Außendiensttätigkeit (verbunden mit einer deutlichen Verminderung der Reisekosten) habe sich die aus dienstlichem Interesse notwendige Verwendungsänderung (des Beschwerdeführers) - mit der damals verbundenen Zuteilung zum Personalstand des Amtes für Wasserwirtschaft - bei Aufrechterhaltung der Effizienz und Bürgernähe der Abteilung 9 ergeben. Gegen diese Verwendungsänderung habe der Beschwerdeführer am 17. April 1996 durch seinen Rechtsvertreter Einspruch erhoben. Auf Basis des amtsärztlichen Gutachtens Dris. S. vom 11. Juni 1996 sei auf Grund der Argumentation des Beschwerdeführers, ihm sei eine langjährige Einarbeitungszeit wegen des Umstandes, dass er ausgebildeter Hochbautechniker sei und die Tätigkeit beim Amt für Wasserwirtschaft die eines Tiefbautechnikers sei, am 6. September 1996 eine weitere Verwendungsänderung zur Abteilung 16L/Landeshochbau ausgesprochen worden, weil der Beschwerdeführer dort eine seiner Ausbildung entsprechende Verwendung hätte, obwohl eine länger dauernde Einarbeitungszeit kein Hindernis für die Verwendungsänderung gewesen wäre. Ausdrücklich werde darauf hingewiesen, dass es sich bei den getroffenen Maßnahmen nicht um Versetzungen im Sinne des § 38 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 handle, da gemäß Abs. 4 dieser Bestimmung (richtig wohl: § 40 Abs. 4) die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung unter Zuweisung einer neuen Verwendung nur dann einer Versetzung gleichzuhalten sei, wenn

1. durch die neue Verwendung in der Laufbahn des Beamten eine Verschlechterung zu erwarten sei oder 2. die neue Verwendung des Beamten der bisherigen Verwendung nicht mindestens gleichwertig sei. Die letztlich verfügte Verwendungsänderung des Beschwerdeführers zur Abteilung 16L/Landeshochbau (wie auch die zuvor ausgesprochene Verwendungsänderung zum Amt der Wasserwirtschaft) habe keinerlei Verschlechterung in der Laufbahn des Beschwerdeführers zur Folge gehabt und es sei die neue Verwendung auch seiner bisherigen durchaus gleichwertig. Festgehalten werde weiters, dass der Beschwerdeführer - seinem Einwand folgend, er wäre nicht in der Lage, Baustellen zu besichtigen - im Rahmen eines Projektes der Abteilung 16/L mit einer umfassenden Gebäudeerfassung beschäftigt werden solle, da dies keinerlei Besichtigung und Begehung von Bauprojekten erfordere, womit auch seinen durch ärztliche Gutachten belegten gesundheitlichen Bedenken Rechnung getragen wäre. Ausdrücklich stelle die Dienstbehörde fest, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Abteilung 9/Wohnungs- und Siedlungswesen wegen der in dieser Abteilung bereits durchgeführten organisatorischen Änderungen, auf Grund derer auch die betreffende Planstelle in der Abteilung 9 nicht mehr verfügbar sei, jedenfalls nicht möglich sei.

Mit dem zweitangefochtenen Bescheid vom 7. Mai 1997 sprach die belangte Behörde - soweit für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevant - aus, dass der Beschwerdeführer gemäß § 14 Abs. 1 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 in der geltenden Fassung mit Ablauf des 31. Mai 1997 in den Ruhestand versetzt werde. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des wesentlichen Verfahrensverlaufes und der Einwendungen des Beschwerdeführers aus, das ärztliche Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass dem Beschwerdeführer die bei einem weiteren Einsatz bei der Abteilung 16L unvermeidbaren Kontrolltätigkeiten auf Leitern und Gerüsten nicht zumutbar seien. Diese Arbeiten wären ein wesentlicher Bestandteil des dem Beschwerdeführer bei der Abteilung 16L zugedachten Aufgabenbereiches, zumal sich während des Ermittlungsverfahrens herausgestellt habe, dass die ursprünglich beabsichtigte Einbindung des Beschwerdeführers in das Projekt "Gebäudeerfassung" nicht Platz greifen könne, da mittlerweile dessen Realisierung einem Schweizer Unternehmen übertragen worden sei. Eine reelle Zuweisungsmöglichkeit im Sinne des § 14 Abs. 3 leg. cit. zu einem anderen Tätigkeitsbereich sei von der Dienstbehörde geprüft worden; diese Erhebungen hätte aber keinen konkreten Personalbedarf im Bereich des "Gehobenen Dienstes" erbracht. Diese Situation ergebe sich aus den bereits erwähnten Organisationsänderungen im Zusammenhang mit den im Gang befindlichen Einsparungen auf dem Personalsektor. Diese führte beispielsweise auch dazu, dass im Bereich der Landesverwaltung an die 100 Maturanten teils schon jahrelang vergeblich darauf warteten im Wege des so genannten "innerbetrieblichen Aufstieges" eine b/B-wertige Planstelle zu erlangen. Zu dem immer wieder artikulierten Wunsch des Beschwerdeführers nach Rückkehr an seinen ursprünglichen Arbeitsplatz in der Abteilung 9 werde festgestellt, dass - wie bereits in der Begründung zum Feststellungsbescheid vom 21. April 1997 (das ist der erstangefochtene Bescheid) ausgeführt worden sei - eine Rückkehr in die Abteilung 9 wegen der in dieser Abteilung bereits durchgeführten organisatorischen Änderungen, auf Grund derer auch die betreffende Planstelle in der Abteilung 9 nicht mehr verfügbar sei, jedenfalls nicht möglich sei. Die durch das ärztliche Ermittlungsverfahren dokumentierte äußerst eingegrenzte Einsetzbarkeit des Beschwerdeführers gewinne im Hinblick auf die vorliegenden Ausführungen und die seit 1996 vermehrt und massiv auftretenden "Krankenstände" unzweifelhaft den Charakter der "dauernden Dienstunfähigkeit" im Sinne des § 14 Abs. 1 leg. cit. Angesichts der gegebenen Sachlage müsse die Dienstbehörde somit davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer gesundheitlich nicht mehr in der Lage sei, kontinuierlich jene Dienste zu leisten, die von einem Beamten des "Gehobenen technischen Dienstes" verlangt werden müssten. Da nach Beurteilung der Dienstbehörde beim Beschwerdeführer somit Dienstunfähigkeit vorliege und ihm als Beamter des "Gehobenen technischen Dienstes" auch ein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz dessen Aufgaben der Beschwerdeführer nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung noch zu erfüllen im Stande wäre, nicht habe zugewiesen werden können, sei die belangte Behörde gezwungen gewesen, den Beschwerdeführer in den Ruhestand zu versetzen.

Mit dem drittangefochtenen Bescheid vom 23. Mai 1997 sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer ab dem 1. Juni 1997 ein monatlicher Ruhegenuss im Ausmaß von 100 % der mit 62 % ermittelten Ruhegenussbemessungsgrundlage zustehe, das sei ein Ruhegenuss von monatlich brutto S 24.134,70. Zu diesem Ruhegenuss gebühre für die am 21. September 1982 geborene Tochter U. die Kinderzulage im Betrage von monatlich brutto S 200,--. Ebenso habe der Beschwerdeführer jedes Kalendervierteljahr Anspruch auf eine Sonderzahlung im Ausmaß von 50 % des für den Monat der Fälligkeit gebührenden Ruhebezuges.

Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der deren kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtwidrigkeit des Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die §§ 14, 38 und 40 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 in der Fassung der Wiederverlautbarung durch das LGBl für Kärnten Nr. 71/1994 lauteten (auszugsweise):

"§ 14. (1) Der Beamte ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er

1.

dauernd dienstunfähig oder

2.

infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens ein Jahr vom Dienst abwesend gewesen und dienstunfähig ist.

...

(3) Der Beamte ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen im Stande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

§ 38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

(2) Eine Versetzung von Amts wegen ist zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch im Interesse der Schulung am Arbeitsplatz zulässig.

...

(4) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihm frei steht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegeben Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.

(5) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen.

...

§ 40. (1) Wird der Beamte von seiner bisherigen Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung, eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. § 114 wird hiedurch nicht berührt.

(2) Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung unter Zuweisung einer neuen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn

1. durch die neue Verwendung in der Laufbahn des Beamten eine Verschlechterung zu erwarten ist,

2. die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder

3. die neue Verwendung des Beamten einer langdauernden und umfangreichen Einarbeitung bedarf.

...

(4) Abs. 2 gilt nicht für die Zuweisung einer vorübergehenden Verwendung, soweit ihre Dauer drei Monate nicht übersteigt. Abs. 2 gilt ferner nicht für die Beendigung der vorläufigen Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung eines an der Dienstausübung verhinderten oder zur provisorischen Führung der Funktion an Stelle des aus dieser Funktion ausgeschiedenen Beamten."

Die §§ 38 und 40 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes in der Fassung des Art. I Z. 9 und 12 der 4. Kärntner Dienstrechtsgesetz-Novelle, LGBl. Nr. 14/1996, lauten (auszugsweise):

" § 38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle in einem anderen Dienstort zur dauernden Dienstleistung zugewiesen oder wenn der Arbeitsplatz des Beamten an einen anderen Dienstort verlegt wird.

(2) Der Beamte kann mit Weisung der Landesregierung versetzt werden, wenn ein dienstliches Interesse daran besteht und er auf Grund seiner Ausbildung die Erfordernisse für die Verwendung am neuen Arbeitsplatz erfüllt. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen.

...

(4) Ein dienstliches Interesse liegt insbesondere vor:

1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen oder

2. bei Deckung von Personalbedarf durch Besetzung eines freien Arbeitsplatzes oder

3.

bei Bedarfsmangel oder

4.

wenn der Beamte nach § 92 Abs. 1 Z. 2 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder

              5.              wenn über den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belastung des Beamten auf seinem Arbeitsplatz nicht vertretbar erscheint.

...

(6) Auf Antrag des Beamten hat die Landesregierung mit Bescheid festzustellen, ob die Versetzung zulässig war.

§ 40. (1) Der Beamte kann von seiner bisherigen Verwendung abberufen und einer neuen Verwendung zugewiesen werden, wenn er auf Grund seiner Ausbildung die Erfordernisse für die neue Verwendung erfüllt.

(2) Wird der Beamte von seiner bisherigen Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung, eine neue Verwendung zuzuweisen. § 114 wird hiedurch nicht berührt.

(3) Abweichend von Abs. 1 kann der Beamte vorübergehend einer anderen Verwendung zugewiesen werden, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist. Die Zuweisung zu der vorübergehenden Verwendung darf drei Monate nicht übersteigen. Im Fall der Vertretung eines an der Dienstausübung verhinderten Landesbediensteten darf die Zuweisung zu der vorübergehenden Verwendung länger als drei Monate, längstens jedoch ein Jahr dauern.

(4) Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung unter Zuweisung einer neuen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn

1. durch die neue Verwendung in der Laufbahn des Beamten eine Verschlechterung zu erwarten ist oder

2. die neue Verwendung des Beamten der bisherigen Verwendung nicht mindestens gleichwertig ist.

(5) Abs. 4 gilt nicht für die Zuweisung einer vorübergehenden Verwendung im Sinne des Abs. 3. Abs. 4 gilt ferner nicht für die Beendigung der vorläufigen Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung eines an der Dienstausübung verhinderten oder zur provisorischen Führung der Funktion an Stelle des aus dieser Funktion ausgeschiedenen Landesbediensteten."

1. Zum erstangefochtenen Bescheid:

Die §§ 38 und 40 KDG nF sind nach Art. II Abs. 2 leg. cit. mit 1. März 1996 in Kraft getreten. Dafür, dass es sich im Beschwerdefall um bereits anhängige Versetzungs- /Verwendungsänderungsverfahren im Sinne des Art. II Abs. 5 bzw. 7 leg. cit. gehandelt hat, was ein Weitergelten der Altrechtslage bewirkt hätte, gibt es keinen Anhaltspunkt: Nach der unwidersprochen gebliebenen Aktenlage begann das Verfahren mit Schreiben des Präsidiums des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 11. April 1996, sodass die neue Rechtslage anzuwenden ist. Diese sieht - anders als § 38 Abs. 5 aF - nicht mehr die Versetzung mit Bescheid vor, sondern normiert in § 38 Abs. 6 eine antragsbedürftige (nachträgliche) Feststellung, ob die Versetzung zulässig war. Die Berechtigung zu einer Versetzung ist nach § 38 Abs. 2 nF bereits bei Vorliegen lediglich eines dienstlichen Interesses gegeben, wenn der betroffene Beamte auf Grund seiner Ausbildung die Erfordernisse für die Verwendung am neuen Arbeitsplatz erfüllt. Die persönlichen Verhältnisse des Beamten sind dabei zu berücksichtigen.

Nach § 40 Abs 4 nF sind Verwendungsänderungen dann einer Versetzung gleichzuhalten, wenn 1. durch die neue Verwendung eine Laufbahnverschlechterung zu erwarten ist, oder 2. die neue Verwendung der bisherigen Verwendung nicht gleichwertig ist. In diesem Fall gelten die materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen nach § 38 Abs. 2 und 6 KDG nF auch für die solcherart "qualifizierten" Verwendungsänderungen.

Da sich auf Grund der beiden Personalmaßnahmen, über die der erstangefochtene Bescheid abgesprochen hat, unbestritten der Dienstort des Beschwerdeführers nicht geändert hat, liegt nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage eine Verwendungsänderung (und keine Versetzung nach § 38 Abs. 1 KDG nF) vor, sodass auf die Frage, ob das (seinerzeitige) Amt für Wasserwirtschaft Klagenfurt eine (eigene) Dienststelle war, nicht weiter einzugehen war.

Die im Beschwerdefall zunächst zu lösende Frage ist, ob die mit Weisung verfügten Verwendungsänderungen des Beschwerdeführers schlichte oder qualifizierte (gleich wie Versetzungen zu behandelnde) gewesen sind.

Liegt lediglich eine schlichte, nicht einer Versetzung gleichzuhaltende, Verwendungsänderung vor (wenn keiner der zwei Tatbestände des § 40 Abs. 4 Z. 1 oder 2 leg. cit. verwirklicht ist), wird die Klärung der Rechtmäßigkeit dieser Vorgangsweise, insbesondere das Vorliegen des Ausbildungserfordernisses für die neue Verwendung (§ 40 Abs. 1 leg. cit.) aus allgemeinen Rechtsschutzüberlegungen (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, Rz 406 f) trotzdem mit Feststellungsbescheid erfolgen müssen, obwohl eine dem § 38 Abs. 6 nF entsprechende ausdrückliche Normierung eines Rechtes auf einen Feststellungsbescheid in diesem Zusammenhang in § 40 leg. cit. fehlt.

Der erstangefochtene Bescheid vom 21. April 1997 ist in diesem Sinn als Feststellungsbescheid über die Rechtmäßigkeit der erfolgten Verwendungsänderungen zu verstehen, weil im Spruch dieses Bescheides nur der Begriff "Verwendungsänderung" unter Bezug auf § 40 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 idgF verwendet wird. Verfahrensgegenstand ist daher, ob das Vorliegen einer der Tatbestände des § 40 Abs. 4 Z. 1 oder 2 leg. cit. von der belangten Behörde zu Recht verneint worden ist und bejahendenfalls, ob der Beschwerdeführer nach § 40 Abs. 1 leg. cit. auf Grund seiner Ausbildung die Erfordernisse für die neue Verwendung erfüllt hat oder nicht.

Die diesbezüglichen Ausführungen in der Begründung des erstangefochtenen Bescheides (Seite 3 zweiter Absatz: "Ihre letztlich verfügte Verwendungsänderung zur Abteilung 16L/Landeshochbau - wie auch die zuvor ausgesprochene Verwendungsänderung zum Amt der Wasserwirtschaft - hatte keinerlei Verschlechterung Ihrer Laufbahn zur Folge und ist die neue Verwendung auch Ihrer bisherigen durchaus gleichwertig") beschränken sich auf die konkret überhaupt nicht substantiierte Behauptung, dass die Voraussetzungen des § 40 Abs. 4 leg. cit. nicht gegeben gewesen seien.

Die weiters zu beurteilende Frage, ob der Beschwerdeführer auf Grund seiner Ausbildung die Erfordernisse für die neue Verwendung erfüllt hat oder nicht, ist - soweit die diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde im erstangefochtenen Bescheid mangels hinreichender Konkretisierung überhaupt einer Überprüfung zugänglich sind - unterschiedlich zu beantworten. Dem vorletzten Absatz der Begründung des

erstangefochtenen Bescheides (".... wurde .... eine weitere

Verwendungsänderung zur Abteilung 16L/Landeshochbau ausgesprochen, weil Sie dort eine Ihrer Ausbildung entsprechende Verwendung hätten, ....") kann nämlich entnommen werden, dass die belangte Behörde selbst sinngemäß einräumt, dass die erste Verwendungsänderung des Beschwerdeführers (zum Amt für Wasserwirtschaft Klagenfurt) dem Ausbildungserfordernis nicht entsprochen habe. Aber auch diese Ausführungen der belangten Behörde entbehren entsprechender Sachverhaltsfeststellungen. Der Beschwerdeführer weist in seinem Vorbringen beim Verwaltungsgerichtshof auf die Diskrepanz zwischen Hoch- und Tiefbau in seiner Ausbildung im Verhältnis zu den zugewiesenen Verwendungen hin.

Was die Frage des Vorliegens einer qualifizierten Verwendungsänderung betrifft, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem zu § 40 Abs. 2 Z. 1 BDG 1979 ("Laufbahnverschlechterung") ergangenen Erkenntnis vom 20. Oktober 1981, VwSlg. Nr. 10.566/A, ausgeführt, dass Z. 1 des § 40 Abs. 2 BDG 1979 nur dann gegeben ist, wenn eine bereits in den Bereich konkreter Möglichkeiten gerückte Laufbahnerwartung des Beamten verschlechtert wurde. Durch den im Beschwerdefall gegebenen engen Zusammenhang zwischen Verwendungsänderung und Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers besteht für diesen die konkrete Gefahr einer Frühpensionierung, also des Verlustes jeglicher "Laufbahn", was zweifellos eine sehr relevante Verschlechterung für den betroffenen Beamten darstellt. Da die belangte Behörde dies in Verkennung der Rechtslage bei Beurteilung einer Laufbahnverschlechterung im Sinn des § 40 Abs. 4 Z. 1 KDG nF durch die beiden Personalmaßnahmen nicht berücksichtigt hat, belastete sie den erstangefochtenen Bescheid - unabhängig von den oben aufgezeigten Verfahrensmängeln - mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

2. Zum zweit- und drittangefochtenen Bescheid:

Im Hinblick darauf ist unklar, ob die seinerzeit verfügten Personalmaßnahmen zulässig waren bzw. zu Recht erfolgt sind und von welcher (letzten) rechtmäßigen Verwendung des Beschwerdeführers ausgehend die im Ruhestandsversetzungsverfahren vorzunehmende Primärprüfung der Dienstfähigkeit ("seine dienstlichen Aufgaben") zu erfolgen gehabt hätte. Dem kommt aber gerade bei der Sachlage im Beschwerdefall entscheidende Bedeutung für das Ruhestandversetzungsverfahren zu: einerseits hat der Beschwerdeführer nach seinem (bisher nicht weiter geprüften) Vorbringen behauptet, dass er seine ursprüngliche Verwendung in der Abt 9 des Amtes der Landesregierung gesundheitlich weiter ausüben könne. Andererseits steht (jedenfalls derzeit) nicht fest, dass die beiden nachfolgenden Personalmaßnahmen, über die der erstangefochtene Bescheid abgesprochen hat, nach § 40 Abs. 4 Z. 1 iVm § 38 Abs. 2 und Abs. 6 KDG nF zulässig waren. Die Durchführung eines Ruhestandsversetzungsverfahrens setzt aber die Feststellung der Rechtmäßigkeit der (letzten) Verwendung - wenn diese in Frage steht - voraus. Wegen dieses im Beschwerdefall gegebenen Zusammenhanges erweist sich der zweitangefochtene Bescheid daher gleichfalls mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Er war daher - wie der erstangefochtene Bescheid - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Dies gilt auch für den in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Ruhestandsversetzung stehenden drittangefochtenen Bescheid (Bemessung des Ruhegenusses).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft überhöht geltend gemachte Stempelgebühren.

Wien, am 13. September 2001

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997120210.X00

Im RIS seit

22.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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