§ 55 Abs 5 (erster Satz) Stmk. JagdG lautet dahingehend, dass "auf den in Abs 3 bezeichneten Grundstücken sowie bei Wildzäunen keine Herstellungen (Einsprünge) angebracht werden dürfen, welche das einwechselnde Wild hindern, an jenen Stellen, an welchen es in ein Grundstück einwechselt, wieder zurückzuwechseln. Tatbestandsmäßig für eine Bestrafung nach dieser Bestimmung ist somit ausschließlich das Anbringen von Einsprüngen oder anderen Herstellungen (zur Hinderung des Zurückwechselns) auf den in Abs 3 bezeichneten Grundstücken sowie bei Wildzäunen, also nicht auch die anschließende Unterlassung der Beseitigung oder die Aufrechthaltung des derart geschaffenen rechtswidrigen Zustandes. Daher stellt eine Übertretung nach § 55 Abs 5 (erster Satz) Stmk. JagdG ein Zustandsdelikt und kein Dauerdelikt dar. Ein Schuldspruch, der nur den Zeitpunkt der Feststellung zweier angebrachter Einsprünge anführt und den Zeitpunkt der Anbringung nicht nennt, enthält somit keine Tatzeit im Sinne des § 44a Z 1 VStG.