Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §37;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 97/12/0342 E 13. September 2001Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Julcher, über die Beschwerde der H in K, vertreten durch Riedl & Ringhofer, Rechtsanwälte in Wien I, Franz Josefs - Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 4. April 1997, Zl. 159 935/12- III/16/96, betreffend Zuerkennung einer weiteren Dienstzulage nach §§ 57 und 59 GG, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin steht seit 1. April 1994 als Direktorin im Ruhestand in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Zuletzt leitete sie die Höhere Bundeslehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik, die Bundesfachschule für wirtschaftliche Frauenberufe (eine einjährige Haushaltungsschule), die vierjährige Bundesfachschule für Bekleidungsgewerbe sowie die zweijährige Hauswirtschaftsschule in Krems.
Mit Bescheid des Bundesrechenamtes vom 8. April 1994 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin ab 1. April 1994 ein Ruhegenuss von monatlich brutto S 44.211,20 gebühre; mit Bescheid der gleichen Behörde vom 19. Juli 1994 wurde ihr eine monatliche Nebengebührenzulage in der Höhe von S 7.082,40 zuerkannt.
Mit Schreiben vom 29. März 1995 ersuchte die Beschwerdeführerin um rückwirkende Zuerkennung einer zweiten Leiterzulage gemäß der Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes, weil sie neben der Höheren Lehranstalt und Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik auch eine Haushaltungs- und Hauswirtschaftsschule geführt habe.
Die Dienstbehörde erster Instanz teilte daraufhin dem Bundesrechenamt mit Schreiben vom 8. März 1996 mit, dass der Beschwerdeführerin zwei Leiterzulagen gebührten.
Das Bundesrechenamt vertrat in seinem an die belangte Behörde gerichteten Schreiben vom 18. April 1996 die Ansicht, dass der Beschwerdeführerin lediglich eine (Hervorhebung durch den Verwaltungsgerichtshof) Leiterzulage gebühre, und führte aus, dass gegen den Bescheid des Bundesrechenamtes, mit dem der Ruhegenuss zuzüglich Dienstzulage bemessen worden sei, keine Berufung erhoben worden sei. Am 15. September 1995 seien Zahlungsaufträge des Landesschulrates für Niederösterreich eingelangt, wonach die maschinelle Eingabe rückwirkend ab 1. August 1992 als individueller Bezug erfolgen solle. Lediglich aufgrund dieser ZVA solle offenkundig auch eine Neubemessung des Ruhegenusses erfolgen. Dem Personalakt der Beschwerdeführerin sei weder eine Ernennung noch eine Betrauung mit der Leitung einer zweiten Schule zu entnehmen. Nach den übermittelten Unterlagen handle es sich auch nicht um zwei selbständige Unterrichtsanstalten, sondern um eine Unterrichtsanstalt mit mehreren Schulformen. Dementsprechend sei auch laufend für die Bemessung der Dienstzulage die Klassenanzahl zusammengerechnet worden. Da eine Neubemessung aufgrund der bisher übermittelten Unterlagen nicht erfolgen könne, ersuchte die belangte Behörde um entsprechende Klarstellung.
Mit Schreiben vom 9. Mai 1996 teilte die belangte Behörde der Dienstbehörde erster Instanz mit, dass aus dem vorgelegten Personalakt nicht ersichtlich sei, dass die Beschwerdeführerin mit der Leitung einer weiteren selbständigen Unterrichtsanstalt betraut worden wäre. Die Dienstbehörde erster Instanz möge daher den Sachverhalt neuerlich prüfen.
Diese gab der belangten Behörde mit Schreiben vom 17. Juni 1996 bekannt, dass sie nach neuerlicher Prüfung des Sachverhaltes nach wie vor der Meinung sei, dass der Beschwerdeführerin zwei Leiterzulagen gebührten.
Daraufhin gab die belangte Behörde mit Antwortschreiben vom 24. Juni 1996 der Dienstbehörde erster Instanz bekannt, dass sie sich dieser Auffassung nicht anschließen könne und ersuchte um entsprechende Veranlassung zur Richtigstellung der Bezugsanweisung.
Die Beschwerdeführerin richtete sodann am 21. Juli 1996 an die Dienstbehörde erster Instanz ein Schreiben mit dem Ersuchen, über ihren Antrag bescheidmäßig zu entscheiden, weil ihr Ansuchen vom 29. März 1995 unbeantwortet geblieben sei.
Mit Schreiben vom 23. Juli 1996 teilte die erstinstanzliche Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass die belangte Behörde der Auffassung sei, dass der Beschwerdeführerin mangels Leitung zweier selbständiger Anstalten lediglich eine Leiterzulage gebühre.
Diese erklärte mit Schreiben vom 24. September 1996 gegenüber der Behörde erster Instanz, dass die Ablehnung ihres Antrages zu Unrecht erfolgt und ihr die Begründung für diese Entscheidung unverständlich sei. Es sei ihr das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. September 1991, Zl. 90/12/0245 (Slg. Nr. 13.485/A), bekannt, in dem ausgesprochen worden sei, dass einem mit der Leitung mehrerer Unterrichtsanstalten betrauten Lehrer für die Dauer dieser Verwendung auch mehrere Dienstzulagen gebührten. Bei den von ihr geleiteten Lehranstalten handle es sich gemäß §§ 72 und 62 des Schulorganisationsgesetzes (SchOG) um zwei unterschiedliche Unterrichtsanstalten. Soweit ihr bekannt sei, sei in gleich gelagerten Fällen sehr wohl Antragstellern die zweite Leiterzulage zuerkannt worden. Sie könne daher die Entscheidung der Behörde erster Instanz nicht akzeptieren und ersuche um nochmalige Überprüfung. Sollte die Behörde ihrem Ansuchen nicht stattgeben, so ersuche sie um bescheidmäßige Feststellung.
Mit Bescheid vom 9. September 1996 wies die Dienstbehörde erster Instanz den Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 57 Abs. 1 und § 59 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 (GG 1956) ab und führte begründend aus, dass die Zuerkennung zweier Leiterzulagen gemäß §§ 57 und 59 GG 1956 das Vorliegen zweier Anstalten voraussetze. Nicht jede Schule, in der zwei Schultypen geführt würden, erfülle diese Voraussetzung. Für die Bestimmung des Anstaltsbegriffes sei vielmehr auf die institutionelle Verbindung eines Sachsubstrates mit persönlichen Dienstleistungen für einen definierten Zweck abzustellen. Würden daher einer Anstalt mehrere Subzwecke (Schulformen) zugeordnet, so ändere dies nichts am einheitlichen Anstaltsbegriff. Anders wäre nur dann zu entscheiden, wenn zwei oder mehrere selbständige Anstalten begründet und in Personalunion geleitet würden. Wo dies beabsichtigt worden sei, sei dies im Gründungserlass zum Ausdruck gekommen. Dies sei an der Höheren gewerblichen Bundeslehranstalt (Fachrichtung Mode und Bekleidungstechnik) nicht ersichtlich. Schon das Rundschreiben 115/1993 des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten habe klargestellt, dass "Voraussetzung für den Anspruch auf den Bezug mehrerer Dienstzulagen ... somit stets das Vorliegen mehrerer selbständiger Unterrichtsanstalten ..." sei. Darüber hinaus werde festgestellt, dass der Schulstempel bereits im Jahre 1964 den Wortlaut "Fachschule für Damenkleidermacher und für wirtschaftliche Frauenberufe..." getragen habe. Die Ausschreibung, die der Ernennung der Beschwerdeführerin zur Direktorin vorausgegangen sei, habe auf "Direktorenstelle an der Fachschule für Damenkleidermacher und wirtschaftliche Frauenberufe der Stadt K." gelautet. Das Ernennungsdekret der Beschwerdeführerin vom 30. November 1970 trage die gleiche Schulbezeichnung. Die Ernennung der Beschwerdeführerin in den Personalstand der Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe und Bekleidungstechnik sei mit Bescheid vom 16. März 1971 erfolgt. Obige Bezeichnung scheine auch auf dem von der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Bewerbung vom 20. Mai 1970 für die Direktorenstelle vorgelegten Lebenslauf auf. Es gäbe somit keinen Hinweis auf den Bestand zweier selbständiger Schulen und die Gewährung von zwei Schulleiterzulagen entbehre daher jeder Rechtsgrundlage.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 4. November 1996 Berufung und brachte vor, dass der erstinstanzliche Bescheid tatsachen- und rechtswidrig sei. Sie sei mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1971 zur Direktorin der vierjährigen Fachschule für Damenkleidermacher und der einjährigen Bundesfachschule für wirtschaftliche Frauenberufe bestellt worden. Diese Schule sei mit 1. September 1980 "verbundlicht" und seither als Bundesfachschule für wirtschaftliche Berufe bezeichnet worden. Im Schuljahr 1981/82 sei die neu errichtete zweijährige Hauswirtschaftsschule eröffnet worden. Daneben habe noch die Höhere Bundeslehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik im September 1981 ihren Lehrbetrieb aufgenommen, wobei die Beschwerdeführerin ab dem Schuljahr 1983/84 auch mit der Leitung der Höheren Bundeslehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik betraut worden sei. Bei der Beantwortung der Frage, ob sie zwei selbständige Unterrichtsanstalten geleitet habe, sei von der Gliederung der österreichischen Schulen gemäß § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 54 Abs. 1 SchOG auszugehen. Danach stellten die Bundesfachschule für wirtschaftliche Frauenberufe und die Höhere Bundeslehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik, letztere unter dem Oberbegriff gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschule, zwei Unterrichtsanstalten dar, weshalb die Klassen dieser beiden Anstalten nicht zusammenzurechnen, sondern getrennt zu betrachten seien. Berufsbildende mittlere Schulen könnten gemäß § 54 Abs. 2 SchOG aus dem Grunde der fachlichen Zusammengehörigkeit berufsbildenden höheren Schulen eingegliedert werden. Bei der Gliederung der fachlichen Entsprechung sei von § 54 Abs. 1 leg. cit. auszugehen, wobei die Fachschule für Damenkleidermacher der Bestimmung des § 54 Abs. 1 lit. a leg. cit. (gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschule) und die Fachschule für wirtschaftliche Frauenberufe § 54 Abs. 1 lit. c leg. cit. entspreche. Die Fachschule für Damenkleidermacher - welche nach ihrer "Verbundlichung" Bundesfachschule für Bekleidungsgewerbe, ab September 1993 (richtig wohl: 1983) Höhere Bundeslehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik genannt worden sei - entspreche daher als Fachrichtung der gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschule, aber sicherlich nicht der Bundesfachschule für wirtschaftliche Berufe. § 54 Abs. 2 SchOG ermögliche die Eingliederung einer berufsbildenden mittleren Schule in eine berufsbildende höhere Schule. Zur Zeit der Betrauung der Beschwerdeführerin mit der Leitung der genannten Schulen im Jahre 1970 seien aber beide Schulen Fachschulen, d.h. berufsbildende mittlere Schulen gewesen. Sie hätten daher beide die gleiche Bildungshöhe aufgewiesen und daher aus diesem Grund nicht gegenseitig eingegliedert werden können. Überdies hätten die beiden selbständigen Anstalten verschiedene Bildungsziele, wobei die Höhere Bundeslehranstalt und die vierjährige Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik den gewerblichen Lehranstalten, die Haushaltungsschule sowie die Hauswirtschaftsschule den hauswirtschaftlichen Lehranstalten zuzuordnen seien. Die Fachtheorie und der praktische Unterricht könne in den jeweiligen Schultypen nur von Fachlehrern unterrichtet werden, die auch eine getrennte Ausbildung in den berufspädagogischen Akademien hätten. Der praktische Unterricht sowie die Fachtheorie betrage ungefähr die Hälfte der Gesamtstundenzahl. Die Höhere Bundeslehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik diene dem Erwerb einer umfassenden Allgemeinbildung als Voraussetzung für den Besuch von Hochschulen und Akademien und einer höheren Bildung auf dem Gebiete der Betriebswirtschaft, des Bekleidungsgewerbes und der Bekleidungsindustrie (mit besonderer Berücksichtigung der elektronischen Datenverarbeitung), die zur Erfüllung von Führungsaufgaben in diesen Bereichen befähige. Die Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik diene der Vermittlung jener fachlichen und betriebswirtschaftlichen Kenntnisse und Fertigkeiten (mit besonderer Berücksichtigung der elektronischen Datenverarbeitung), die für die unmittelbare Ausübung eines Berufes im Bereich des Bekleidungsgewerbes und der Bekleidungsindustrie erforderlich seien. Als weiteres Bildungsziel sei die Ausbildung von mittleren Führungskräften beziehungsweise kaufmännisch geschulten Fachkräften für diese Gebiete zu nennen. Das allgemeine Bildungsziel der Hauswirtschaftsschule wiederum sei es, in einem zweijährigen Bildungsgang die Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die zur Führung eines Haushaltes sowie zur Ausübung beruflicher Tätigkeiten im Fremdenverkehr und in Sozialbetrieben erforderlich seien. Sie habe überdies alternativ eine verstärkte wirtschaftliche Ausbildung als Vorbereitung für Sozial- und Pflegeberufe zu vermitteln. Das allgemeine Bildungsziel der Haushaltungsschule sei dahingehend zu definieren, dass in einem einjährigen Bildungsgang die Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden sollten, die zur Führung eines Haushaltes sowie zur Ausübung beruflicher Tätigkeiten im Fremdenverkehr und in Sozialbetrieben befähigten. Aufgrund der gänzlich unterschiedlichen Bildungsziele sei schon aus diesem Grund von zwei selbständigen Unterrichtsanstalten auszugehen. Die Übernahme der Leitung der verschiedenen selbständigen Unterrichtsanstalten führe zu einer größeren Belastung des Schulleiters als die Leitung einer Unterrichtsanstalt mit einer Klassenzahl, die mit der Summe der Klassen der selbständigen Unterrichtsanstalten ident sei. Im Beschwerdefall würden mehrere fachlich unvereinbare Schulformen vorliegen, die jede für sich eine eigenständige Leitung mit individuellen Entscheidungen erfordere. Aus diesem Grund könne nicht von einer einheitlichen Unterrichtsanstalt gesprochen werden. Die Beschwerdeführerin habe daher als ehemalige Leiterin der genannten Anstalten Anspruch auf mehrere Dienstzulagen gemäß § 57 GG 1956. In der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides werde auf die angeführten Aspekte nicht eingegangen. Die erstinstanzliche Behörde spreche lediglich von "Subzwecken" und komme dabei zu dem Ergebnis, dass ein einheitlicher Anstaltsbegriff vorläge. Die Strukturen der als "mehrere Subzwecke" bezeichneten Schulformen würden aber nicht dargestellt. Das Argument, dass im Gründungserlass festgehalten werden müsse, wenn zwei oder mehrere selbständige Anstalten in Personalunion geleitet werden sollten, und die Feststellung, dass dies im Beschwerdefall nicht gegeben wäre, ginge ins Leere, weil ein Gründungsakt als solcher diese Wirkungen nicht entfalten könne. Faktisch sei die Beschwerdeführerin mit der Leitung beider, aus vier Schultypen bestehenden Unterrichtsanstalten betraut gewesen. Aufgrund unterschiedlicher Bildungszielrichtungen, zeitlich auseinander liegender Gründungsakte sowie vor allem des Umstandes, dass bei der Zuerkennung von Leiterzulagen auch auf die Mehrbelastung durch die Leitung mehrerer, in ihrer Bildungszielrichtung verschiedener Unterrichtsanstalten Bedacht zu nehmen sei, gebührten der Beschwerdeführerin zwei Leiterzulagen.
Diese Berufung wies die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit §§ 57 Abs. 1 und 59 Abs. 1 GG 1956 ab.
In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verwaltungsverfahrens, der Rechtslage und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Wesentlichen aus, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente für differenzierte Aufgabenstellungen in verschiedenen Unterrichtsanstalten zutreffen mögen, jedoch nichts an der Unteilbarkeit der errichteten Gesamtanstalt änderten. Voraussetzung für den Anspruch auf Bezug mehrerer Dienstzulagen sei stets das Vorliegen mehrerer selbständiger (Hervorhebung im Original) Unterrichtsanstalten, wie z.B. neben einer berufsbildenden höheren Schule zugleich eine allgemein bildende höhere Schule.
Die belangte Behörde lege dem angefochtenen Bescheid den für Schulgründungen maßgeblichen klassischen Anstaltsbegriff zugrunde. Demnach sei unter einer Anstalt die institutionelle Verbindung eines Sachsubstrates mit persönlichen Dienstleistungen für einen definierten Zweck zu verstehen.
Würden daher einer Anstalt mehrere Subzwecke, im gegenständlichen Fall Schulformen zugeordnet, ändere dies nichts an dem einheitlichen Anstaltsbegriff. Anders wäre dies nur, wenn zwei oder mehrere selbständige Anstalten begründet und in Personalunion geleitet würden, also eine Schulstandortgemeinschaft bildeten. In den Fällen, in denen dies beabsichtigt gewesen sei, komme dies auch im Gründungserlass deutlich zum Ausdruck. Im Beschwerdefall sei ausdrücklich nur eine Anstalt errichtet worden. Dabei handle es sich nicht um verschiedene selbständige Lehranstalten, sondern lediglich um gemeinsam geführte Schulformen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Leiterzulagen nach §§ 57, 59 GG 1956 im gesetzlichen Ausmass durch unrichtige Anwendung dieser Normen, sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (§§ 1, 8 DVG, 37, 39, 60 AVG) verletzt.
Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, die belangte Behörde behaupte, dass insgesamt nur eine organisatorische Schuleinheit vorliege, weil ausdrücklich nur eine (Hervorhebung im Original) gegründet worden sei. Wie die Behörde jedoch zu diesem Ergebnis komme, sei der Bescheidbegründung nicht zu entnehmen. Schon im erstinstanzlichen Bescheid sei in dieser Beziehung ausschließlich auf die Gegebenheiten 1970/71 eingegangen worden und anscheinend beziehe sich auch die belangte Behörde auf diese. Wie die Entwicklung der Unterrichtsanstalten zeige, seien jedoch die entscheidenden Verwaltungsakte erst nach den Jahren 1970/71 gesetzt worden. Es hätte daher untersucht werden müssen, ob in diesen Akten eine Verbindung zu einer Organisationseinheit vorgesehen gewesen sei oder nicht. Bei entsprechenden Ermittlungen hätte sich ergeben, dass im Beschwerdefall jedenfalls vom Vorliegen zweier selbständiger Unterrichtsanstalten auszugehen sei. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beschränke sich der Anspruch bei der Leitung mehrerer Schulen nur dann auf lediglich eine Leiterzulage, wenn diese Schulen aufgrund ihrer organisatorischen Verbindung zu einem "Organisationsverbund" als eine einzige Unterrichtsanstalt anzusehen seien. Die Beschwerdeführerin habe bereits in ihrer Berufung vorgebracht, dass sich eine solche Annahme schon von Gesetzes wegen verbiete. Gemäß § 54 Abs. 2 SchOG könnten aus dem Grunde der fachlichen Zusammengehörigkeit (Hervorhebung im Original) berufsbildende mittlere Schulen berufsbildenden höheren Schulen eingegliedert werden. Von einer fachlichen Zusammengehörigkeit könne aber dann nicht gesprochen werden, wenn Schulen ausgehend von der Einteilung des unmittelbar vorangehenden Gesetzesabsatzes (§ 54 Abs. 1 SchOG) zu verschiedenen (Hervorhebung im Original) Schulkategorien gehörten. Dies treffe im Beschwerdefall zu. § 54 Abs. 1 lit. c leg. cit. nenne als Schultypus "Fachschulen für wirtschaftliche Berufe". Es sei unmittelbar aus der Bezeichnung ersichtlich, dass dazu auch die gegenständliche "Bundesfachschule für wirtschaftliche Berufe" zähle. Ebenso unmittelbar ersichtlich sei die "fachliche Zusammengehörigkeit" dieses berufsbildenden mittleren Schultypus mit dem berufsbildenden höheren Schultypus "Höhere Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe" gemäß § 67 lit. c SchOG. Hingegen sei die Höhere Bundeslehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik innerhalb der Einteilung des § 67 leg. cit. eindeutig der lit. a "Höhere technische und gewerbliche (einschließlich kunstgewerblicher) Lehranstalten" zuzuordnen, welche nach dem Kriterium der fachlichen Zusammengehörigkeit den "gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen" im Sinne des § 54 Abs. 1 lit. a SchOG entsprächen.
Es handle sich somit im Beschwerdefall nicht nur um Schulen verschiedener Ebenen, sondern auch verschiedener Sparten. Die Unterschiedlichkeit sei nicht nur in der horizontalen, sondern auch in der vertikalen Dimension gegeben. Als zusammengehörig könnten einerseits nur die Fachschule für Damenkleidermacher und die Höhere Bundeslehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik sowie andererseits die zweijährige Hauswirtschaftsschule und die zweijährige (richtig wohl: einjährige) Haushaltungsschule (Bundesfachschule für wirtschaftliche Frauenberufe) betrachtet werden. Die Annahme einer Zusammengehörigkeit einer der beiden erstgenannten mit einer der beiden letztgenannten Schulen verbiete sich aufgrund der dargestellten Rechtslage. Sowohl die Unterschiede bezüglich der Fächer und Unterrichtsinhalte, als auch bezüglich der Ausbildungs- und Ernennungserfordernisse seien klar ausgeprägt. Hingegen seien die Gemeinsamkeiten nicht sehr signifikant. Selbst dort, wo einheitliche Bezeichnungen für die Fächer beziehungsweise Unterrichtseinheiten vorlägen, würden die inhaltlichen Unterschiede überwiegen. Dies wirke sich naturgemäß auf die Arbeit des Schulleiters aus, welcher alle differierenden Rechtsvorschriften und sonstigen Anforderungen beachten müsse und daher die Leistung zweier Schulleiter erbringe.
Der § 57 Abs. 1 und § 59 Abs. 1 GG 1956, BGBl. Nr. 54, in der maßgeblichen Fassung der 31. GG-Novelle BGBl. Nr. 662/1977, lautet:
"§ 57. (1) Den Leitern von Unterrichtsanstalten (mit Ausnahme der Pädagogischen Institute) gebührt eine Dienstzulage, die durch die Verwendungsgruppe, die Dienstzulagengruppe und die Gehaltsstufe bestimmt wird. Die Dienstzulagengruppe richtet sich nach Bedeutung und Umfang der Anstalt. Die Einreihung der Anstalten in die Dienstzulagengruppen ist vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung festzusetzen.
§ 59. (1) Lehrern, die mit der Leitung von Unterrichtsanstalten, mit der pädagogischen Leitung einer Expositur oder mit den im § 58 Abs. 1 angeführten Funktionen betraut sind, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage, deren Höhe sich nach den Bestimmungen der §§ 57 bzw. 58 richtet; bei Anwendung des § 57 Abs. 1 sind hiebei die Klassen einer Expositur wie die Klassen einer selbständigen Schule zu zählen."
§ 3 des Schulorganisationsgesetzes (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung BGBl. Nr. 642/1994, lautet:
"(1) Das österreichische Schulwesen stellt in seinem Aufbau eine Einheit dar. Seine Gliederung wird durch die Alters- und Reifestufen, die verschiedenen Begabungen und durch die Lebensaufgaben und Berufsziele bestimmt. Der Erwerb höherer Bildung und der Übertritt von einer Schulart in eine andere ist allen hiefür geeigneten Schülern zu ermöglichen. Schüler und Eltern sind über die Aufgaben und Voraussetzungen der verschiedenen Schularten zu informieren und insbesondere in der 4. und 8. Schulstufe sowie vor dem Abschluss einer Schulart über den nach den Interessen und Leistungen des Schülers empfehlenswerten weiteren Bildungsweg zu beraten.
(2) Die Schulen gliedern sich
1. nach ihrem Bildungsinhalt in:
a)
allgemein bildende Schulen,
b)
berufsbildende Schulen,
c)
Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung;
2. nach ihrer Bildungshöhe in:
a)
Pflichtschulen,
b)
Sekundarschulen
c)
Akademien.
(3)....
(4) Sekundarschulen sind
1.
die Oberstufe der Volksschule,
2.
die Hauptschule,
3.
der Polytechnische Lehrgang,
4.
die entsprechenden Stufen der Sonderschule,
5.
die Berufsschulen,
6.
die mittleren Schulen,
7.
die höheren Schulen."
§ 54 leg. cit., in der Fassung BGBl. Nr. 335/1987, lautet:
"(1) Berufsbildende mittlere Schulen sind:
a)
Gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen,
b)
Handelsschulen,
c)
Fachschulen für wirtschaftliche Berufe,
d)
Fachschulen für Sozialberufe,
e)
Sonderformen der in a bis d genannten Arten.
(2) Berufsbildende mittlere Schulen können aus dem Grunde der fachlichen Zusammengehörigkeit berufsbildenden höheren Schulen eingegliedert werden."
§ 56 Abs. 2 leg. cit., in der Fassung BGBl. Nr. 323/1975, lautet:
"Für jede berufsbildende mittlere Schule sind, sofern sie nicht nach § 54 Abs. 2 einer berufsbildenden höheren Schule eingegliedert ist, ein Leiter sowie die erforderlichen Lehrer, im Falle der Gliederung in Fachabteilungen auch Abteilungsvorstände zu bestellen."
§ 67 leg. cit., in der Fassung BGBl. Nr. 335/1987, lautet:
"Berufsbildende höhere Schulen sind:
a) Höhere technische und gewerbliche (einschließlich kunstgewerblicher) Lehranstalten,
b)
Handelsakademien,
c)
Höhere Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe,
d)
Sonderformen der in a bis c genannten Arten."
§ 78 leg. cit., in der Fassung BGBl. Nr. 335/1987, lautet:
"(1) Die öffentlichen berufsbildenden höheren Schulen sind als "Berufsbildende höhere Bundesschulen'' zu bezeichnen.
(2) Die einzelnen Arten und Sonderformen der berufsbildenden höheren Bundesschulen haben folgende Bezeichnungen zu führen:
Höhere technische Bundeslehranstalt,
Höhere gewerbliche Bundeslehranstalt,
Höhere Bundes-Lehr- und Versuchsanstalt,
Bundeshandelsakademie,
Höhere Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe.
(3) Zur näheren Kennzeichnung einer höheren technischen oder gewerblichen Bundeslehranstalt kann überdies die Fachrichtung angeführt werden. Umfasst eine Höhere technische oder gewerbliche Bundeslehranstalt mehrere Fachabteilungen, so sind diese mit dem Ausdruck „Höhere Abteilung für ... (Anführung der Fachrichtung)'' zu bezeichnen.
(...)"
Der Erlass des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 17. Dezember 1982, GZ 34 020/1-39B/82, Ministerialverordnungsblatt Nr. 24/1983, lautet:
"BFS für Bekleidungsgewerbe, BFS für wirtschaftliche Frauenberufe Krems; Errichtung einer Höheren Bundeslehranstalt für Mode- und Bekleidungstechnik
Mit Beginn des Schuljahres 1983/84 wird an der Bundesfachschule für Bekleidungsgewerbe und Bundesfachschule für wirtschaftliche Frauenberufe Krems eine Höhere Bundeslehranstalt für Mode- und Bekleidungstechnik, aufbauend mit dem I. Lehrgang, errichtet.
Die Anstaltsbezeichnung lautet ab dann:
Höhere Bundeslehranstalt für Mode- und Bekleidungstechnik und Bundesfachschule für wirtschaftliche Frauenberufe (...)
(Schulkennzahl: 301 439)."
Mit Erkenntnis vom 23. September 1991, Slg. Nr. 13.485/A, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass einer mit der provisorischen Leitung von zwei Unterrichtsanstalten (Schulen) - entsprechend den schulorganisationsrechtlichen Bestimmungen als Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule (§ 54 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes) einerseits und als Bundesoberstufenrealgymnasium andererseits - betrauten Lehrperson für die Dauer der Leitung von beiden Unterrichtsanstalten (Schulen) zwei Dienstzulagen nach § 59 Abs. 1 iVm § 57 Abs. 1 GG 1956 und der Schulleiter-Zulagenverordnung 1966 gebühren. Nach Bezugnahme auf dieses Erkenntnis führte der Verwaltungsgerichtshof im gegebenen Zusammenhang in seinem Erkenntnis vom 16. November 1994, Zl. 93/12/0324, zur organisatorischen Verbindung von verschiedenen Schultypen aus, dass der Anspruch auf bloß eine Dienstzulage nach § 57 Abs. 1 GG 1956 dann besteht, wenn mehrere "Schulen" aufgrund ihrer organisatorischen Verbindung rechtlich als eine Unterrichtsanstalt im Sinne des § 57 Abs. 1 GG 1956 aufzufassen sind. Handelt es sich hingegen um drei verschiedene, d. h. nicht in einem Organisationsverbund stehende Unterrichtsanstalten, besteht ein Anspruch auf drei Dienstzulagen.
Gemäß § 58 Abs. 2 des im Beschwerdefall gemäß § 1 Abs. 1 DVG anwendbaren AVG sind zu erlassende Bescheide, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, zu begründen; zufolge der Regelung des § 60 AVG sind in dieser Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtslage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Diese Begründungserfordernisse schließen nach Lehre und Rechtsprechung auch die Verpflichtung der Behörde mit ein, in der Bescheidbegründung in eindeutiger, einer nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise darzutun, von welchen konkreten Tatsachenfeststellungen bei der getroffenen Entscheidung ausgegangen wurde (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, vgl. beispielsweise Erkenntnis vom 14. September 1993, Zl. 92/07/0036, u.v.a.). Die nachprüfende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof setzt das Vorliegen eines Bescheides voraus, in dessen Begründung die Ergebnisse eines nach den Bestimmungen des § 39 Abs. 2 AVG unter Bedachtnahme auf § 52 Abs. 1 AVG nach Maßgabe der Vorschrift des § 37 AVG geführten Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst sind. Die gesetzmäßige Begründung eines Bescheides erfordert somit in einem ersten Schritt die Feststellung jenes, in einem nach Maßgabe der Verfahrensgesetze amtswegig geführten Ermittlungsverfahren erhobenen Sachverhaltes, welchen die Behörde ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde legt, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche sie im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung von Recht und Pflicht nach § 45 Abs. 2 AVG dazu bewogen hat, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnis zum Spruch des Bescheides zu führen hatte (vgl. insbesondere das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Juni 1995, Zl. 92/07/0184).
In den im Beschwerdefall entscheidenden Fragen beschränkte sich aber bereits die Behörde erster Instanz auf die Feststellung, dass im "Gründungserlass" nur eine Anstalt gegründet worden sei. Im angefochtenen Bescheid wird den umfangreichen Berufungseinwendungen der Beschwerdeführerin nicht konkret entgegengetreten, sondern - ohne nachvollziehbare Begründung - lediglich die Behauptung aufgestellt, selbst bei differenzierten Aufgabenstellungen änderte dies nichts an "der Unteilbarkeit der errichteten Gesamtanstalt". Auch in der Frage des angeblichen "Gründungserlasses" geht die Begründung des angefochtenen Bescheides nicht auf den konkreten Fall ein, sondern enthält nur allgemeine Überlegungen, was im Hinblick darauf nicht unbedenklich ist, dass offenbar die belangte Behörde selbst darüber im Unklaren ist, in welcher Organisationsform die von der Beschwerdeführerin geleiteten Schulen geführt wurden. Dies zeigt sich auch in der Gegenschrift, in der die belangte Behörde einerseits die Auffassung vertritt, in der Schulbezeichnung komme bereits zum Ausdruck, dass unter der "Schulkennzahl 301 439 bloß eine einheitliche Unterrichtsanstalt" verstanden werden könne, dann aber anderseits weiter ausführt, dass "mehrere in einem Organisationsverband stehende Unterrichtsanstalten" vorlägen.
Der angefochtene Bescheid entspricht daher den vorher dargelegten grundlegenden verfahrensrechtlichen Anforderungen nicht. Vor allem sind die erforderlichen sachverhaltsmäßigen Feststellungen hinsichtlich der Gründung, des Aufbaues und der inneren Gliederung der in Frage stehenden Höheren Bundeslehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik und Bundesfachschule für wirtschaftliche Berufe nicht vorgenommen worden (vgl. auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Juli 1999, Zl. 96/12/0298).
Der angefochtene Bescheid musste daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 13. September 2001
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Inhalt des Spruches Diverses Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1997120184.X00Im RIS seit
29.10.2001