Vorliegend wurde über den Rechtsmittelwerber rechtskräftig eine Freiheitsstrafe verhängt. Im Sinne der gesetzlichen Bestimmung des § 53b Abs. 1 VStG wurde er sodann von der zuständigen Behörde aufgefordert, die Freiheitsstrafe binnen einer bestimmten angemessenen Frist anzutreten. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche ?Aufforderung" kein Bescheid. Diese ?Aufforderung" ist nach neuerer Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzusehen, der genannte Akt ist ein als ein zur ?Vollstreckung" gehöriger Akt zu qualifizieren. Das Gesetz sieht daher einen Rechtszug an den Unabhängigen Verwaltungssenat nicht vor und kann die Zuständigkeit zur Entscheidung auf ihn auch trotz des gestellten Antrages nicht übergehen. (Zurückweisung)