Nimmt die Behörde deshalb eine Unterlassung der Anzeige einer Versammlung nach § 2 Abs 1 VersammlungsG an, weil die durchgeführte Versammlung "wesentlich von den in der Versammlungsanzeige angemeldeten Umständen abwich", ist diese wesentliche Abweichung im Sinne des § 44a Z 1 VStG konkret zu beschreiben. Im konkreten Fall wurde in der Versammlungsanzeige als Zweck der Versammlung eine Kundgebung gegen Rassismus und Antisemitismus angeführt, wobei die Versammlung nicht untersagt wurde. Sollte die Abweichung der Versammlung darin erblickt worden sein, dass sich die Kundgebung auch gegen einen ansässigen Verlag richtete, dem Antisemitismus vorgeworfen wurde, ist zu entgegnen, dass eine derartige Meinungskundgabe im Rahmen der Versammlungsfreiheit (und des angezeigten Versammlungszweckes) durchaus zulässig war.