Zur Bemessung der Entziehungszeit ist eine Wertung im Sinne der Wertungskriterien des § 7 Abs. 4 FSG vorzunehmen. Die Erstbehörde hat die Tatsache zutreffender Weise als äußerst verwerflich beurteilt, dass der Berufungswerber trotz vorläufiger Abnahme des Führerscheines und Untersagung der Weiterfahrt, die aufgrund der festgestellten Alkoholisierung von 0,99 mg/l Atemluftalkoholgehalt ausgesprochen wurde, das Kraftfahrzeug in hoch alkoholisiertem Zustand weiter gelenkt hat. Auch hat die Erstbehörde das bereits im Jahre 1999 begangene Alkoholdelikt zu Recht in ihre Wertung miteinbezogen. Bereits getilgte strafbare Handlungen sind zur Wertung anderer Tatsachen, die noch nicht getilgt sind, heranzuziehen und fließen deshalb in die Prognose der Behörde über die Verkehrszuverlässigkeit und deren Dauer ein. Es bestehen somit gegen die Annahme der Erstinstanz, der Berufungswerber werde erst 15 Monate nach Begehung der strafbaren Handlungen seine Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangen, im Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Bedenken (vgl VwGH 24.4.2001, 2001/11/0101). Die Anordnung der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme sowie als begleitende Maßnahme der Besuch einer Nachschulung ergeben sich zwingend aus § 24 Abs. 3 FSG.