TE Vwgh Erkenntnis 2001/9/13 99/12/0102

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Veröffentlicht am 13.09.2001
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

BDG 1979 §261 Abs3 idF 1994/550;
GehG 1956 §14 idF 1979/561;
GehG 1956 §146 Abs1 idF 1994/550;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Julcher, über die Beschwerde des W in P, vertreten durch Klein, Wuntschek & Partner, Rechtsanwälte in Graz, Grazbachgasse 39/III, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 8. Februar 1999, Zl. 11 3600/3-I/6a/98, betreffend Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung nach Wiederaufnahme in den Dienststand, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1946 geborene Beschwerdeführer steht seit 1966 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war/ist im Rahmen der Zollwache zuletzt als Revierinspektor tätig.

Aus den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens ist ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid der BVA vom 22. April 1981 nach einem Dienstunfall am 2. Mai 1979 auf Grund der Folgeerscheinungen:

"... eine Teillähmung des linken Armes nach einer Plexusschädigung, eine mäßige Empfindungsstörung und leichte Muskelschwäche, sowie Kraftlosigkeit"

eine Minderung der Erwerbsfähigkeit mit einer Dauerrente von 35 % der Vollrente zuerkannt worden ist.

Mit Bescheid der Dienstbehörde erster Instanz vom 8. Jänner 1988 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 14 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 mit Ablauf des Monates Jänner 1988 in den Ruhestand versetzt, weil er auf Grund seiner körperlichen und geistigen Verfassung nicht mehr in der Lage gewesen sei, seine Aufgaben als Zollwachebeamter zu erfüllen und ihm im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde (Finanzlandesdirektion für Steiermark) kein gleichwertiger Arbeitsplatz habe zugewiesen werden können. Dem Votum dieses Aktes ist folgende ärztliche Aussage zu entnehmen:

"... nach Durchsicht der vom Beamten mitgebrachten Gutachten bzw. Krankengeschichtsauszüge sowie nach Untersuchung des Patienten bei der Chronifizierung der bestehenden Krankheitsbilder" sei "eine zufrieden stellende und dauerhafte berufliche Leistung nicht mehr zu erwarten, zumal sich eine Progredienz der genannten Beschwerden nachweisen lässt. Der Beamte weist auf Grund der sich seit Jahren hinziehenden Krankengeschichte Schädigungen der Wirbelsäule, Nervenplexuslähmungen des linken Armes, eine Schulterluxation links mit Wiederholungstendenz, Meniskusschädigung des linken Kniegelenkes mit sekundärer Arthrose sowie deutlicher Funktionseinschränkungen auf. Zusätzlich resultiert daraus eine depressive Verstimmung mit Einschränkung der Psychomotorik und der fixierten Vorstellung der körperlichen und geistigen Leistungsreduktion."

Mit Erkenntnis der DOK vom 24. März 1988 wurde der Beschwerdeführer vom Vorwurf einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst an bestimmten Tagen im Jahr 1986 freigesprochen.

Im Jahr 1996 wurde der Beschwerdeführer von Amts wegen im Hinblick auf eine mögliche Wiederaufnahme in den Dienststand nach § 16 BDG 1979 mehrfach ärztlich untersucht. Die auf Grund dessen am 4. Oktober 1996 erstellte "Zusammenfassende Beurteilung" lautet:

"Die erhobenen Befunde zeigen einen im fünfzigsten Lebensjahr stehenden Mann in gutem Allgemein- und Ernährungszustand der, bis auf die oben beschriebene Funktionsminderung am linken Arm keine über das altersübliche Maß hinausgehenden Funktionseinschränkungen, bietet. Der Untersuchte ist Rechtshänder und es finden sich an beiden Hohlhänden, rechts stärker als links, deutliche Hohlhandbeschwielungen im Sinne einer längerdauernden Arbeitsbeanspruchung." Dem Beschwerdeführer "sind leichte und mittelschwere Arbeiten im gehen, stehen, sitzen uneingeschränkt zumutbar, wobei die linke Hand als Hilfshand eingesetzt werden kann. Schwere körperliche Arbeiten können aber nicht mehr gefordert werden. Anhand der vorliegenden Befunde ist auch zu erwarten, dass diese Leistungsfähigkeit, abgesehen von einer normalen Alterung für das nächste Lebensjahrzehnt, mindestens aber für die nächsten fünf Jahre anzunehmen ist."

Dieses nach Einholung eines neurologisch-psychiatrischen bzw. orthopädischen fachärztlichen Gutachtens erstellte zusammenfassende Gutachten wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der Dienstbehörde vom 31. Oktober 1996 am 6. November 1996 zugestellt. Der Aufforderung, binnen zwei Wochen hiezu eine Stellungnahme abzugeben, kam der Beschwerdeführer nicht nach.

Auf Grund eines Berichtes der Dienstbehörde erster Instanz über die gegebene Sachlage an die belangte Behörde wurde die Dienstbehörde erster Instanz mit Schreiben der belangten Behörde vom 12. Dezember 1996 ersucht, die erforderlichen Schritte für die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers in den Dienststand einzuleiten.

Mit Datum 7. Februar 1997 erging daraufhin folgendes Schreiben der Dienstbehörde erster Instanz an den Beschwerdeführer:

"Sie werden davon in Kenntnis gesetzt, dass vom Bundesministerium für Finanzen nach eingehender Prüfung des Sachverhaltes die Zustimmung zur Wiederaufnahme gem § 16 BDG 1979 beim Bundeskanzleramt eingeholt wird.

Es ist vorgesehen, Sie ab 1. April 1997 beim Zollamt Spielfeld im Zollwachdienst einzusetzen. Die Finanzlandesdirektion für Steiermark wird die Einstellung der Pensionsbezüge ab 1. April 1997 veranlassen. Mit gleichem Datum werden Ihnen Bezüge der Gehaltsstufe 16 (nächste Vorrückung am 1. Juli 1997) der Verwendungsgruppe E2 b des Exekutivdienstes angewiesen. Dies entspricht dem Vorrückungsstichtag laut Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 20. 9. 1971, GZ ... . Sie werden aufgefordert, bis längstens 15. März 1997 mit der Ausrüstungsstelle der Finanzlandesdirektion für Steiermark, AbtInsp. P... H... (...), Kontakt hinsichtlich der Massasorten herzustellen.

Bei einer eventuellen Verhinderung eines Dienstantrittes haben Sie unverzüglich dem Zollamt Spielfeld, CI P... L... (TelNr. ...) in Kenntnis zu setzen. Seinen weiteren Anweisungen haben Sie ohne Verzug nachzukommen."

Das vom Bundesminister gefertigte, an die Dienstbehörde erster Instanz gerichtete Dekret der belangten Behörde über die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers in den Dienststand vom 27. März 1997 lautet wie folgt:

"Ich ernenne den Revierinspektor i. R. W... B..."

(= Beschwerdeführer) "gemäß den §§ 3 bis 5 in Verbindung mit § 16 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, mit Wirksamkeit vom 1. April 1997 auf die Planstelle eines Wachebeamten der Verwendungsgruppe E2b

im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Finanzen, Untergliederung Finanzlandesdirektionen/Exekutivdienst."

Das Schreiben der Dienstbehörde erster Instanz vom 10. April 1997 lautet:

"Der Herr Bundesminister für Finanzen hat Sie mit Erlass vom 27. März 1997, GZ 11 3600/2-III/1a/97 gemäß den Bestimmungen der §§ 3 bis 5 in Verbindung mit § 16 des Beamtendienstrechtsgesetzes mit Wirksamkeit auf die Planstelle eines Wachebeamten der Verwendungsgruppe E2b

im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Finanzen, Untergliederung Finanzlandesdirektionen / Exekutivdienst ernannt.

Gem. § 14 GG 56 gebührt einem Beamten des Ruhestandes der wieder in den Dienststand aufgenommen wird, die besoldungsrechtliche Stellung, die er im Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruhestand innegehabt hat. Dem Beamten ist in der Gehaltsstufe, die er anlässlich der Wiederaufnahme in den Dienststand erhält, die Zeit, die er vor seiner Versetzung in den Ruhestand in dieser Gehaltsstufe verbracht hat, soweit für die Vorrückung anzurechnen, als sie nach den damals geltenden Vorschriften für die Vorrückung wirksam gewesen ist.

Bei Ihrem Ausscheiden aus dem Dienststand zum 31. Jänner 1988 waren Sie in der Gehaltsstufe 12 mit nächster Vorrückung am 1. Juli 1989. Damit haben Sie in dieser Gehaltsstufe bereits 7 Monate verbracht.

Gem. § 146 Abs 1 Zi. 3 GG 56 entspricht der Verwendungsgruppe W2 Dienstklasse III Gehaltsstufe 12 die Verwendungsgruppe E2 b in der Gehaltsstufe 12 im Exekutivdienst. Ihre Einstufung lautet daher zum 1. April 1997

E2b Gehaltsstufe 12 mit nächster Vorrückung am 1. Juli 1998."

Bereits mit Schreiben datiert mit 12. April 1997 (eingelangt bei der Dienstbehörde erster Instanz am 11. April 1997 (!() bemängelte der Beschwerdeführer, dass seine Einstufung nicht dem "Einstellungsschreiben" vom 7. Februar 1997, nämlich der Gehaltsstufe 16, entspreche und erhob schließlich mit Schreiben vom 22. April 1997 "Einspruch" bzw. "Berufung" gegen die ihm mit "Bescheid" vom 10. April 1997 zur Kenntnis gebrachte Gehaltseinstufung, dies ebenfalls unter Hinweis auf das Schreiben der Dienstbehörde erster Instanz vom 7. Februar 1997.

Unter Bezug auf das zuletzt genannte Schreiben wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben der Dienstbehörde vom 20. Juni 1997 über die von ihm aufgeworfene Frage hinsichtlich der Rechtmäßigkeit seiner Einstufung umfassend informiert.

Am 29. Oktober 1998 erhob der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgerichtshof die unter Zl. 98/12/0428 protokollierte Säumnisbeschwerde, in der er geltend machte:

1. Die Einberufung in den aktiven Dienst sei gemäß § 16 BDG 1979 bescheidmäßig zu erledigen und

2. die Einstufung des Beschwerdeführers in die Gehaltsstufe 16 mit 1. April 1997 bzw. in die Gehaltsstufe 17 mit 1. Juli 1997 der Verwendungsgruppe E2b des Exekutivdienstes auszusprechen.

Nach Erlassung des angefochtenen Bescheides wurde dieses Säumnisbeschwerdeverfahren am 24. März 1999 eingestellt.

Der angefochtene Bescheid weist folgenden Spruch auf:

"Ihre Berufung vom 22. April 1997 gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 10. April 1997, GZ. 5529/7-1/98, wird gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, unter der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des Bescheides zu lauten hat:

a) Der Herr Bundesminister für Finanzen hat Sie mit Erlass vom 27. März 1997, GZ. 11 3600/2-III/1a/98, gemäß den Bestimmungen der §§ 3 bis 5 in Verbindung mit § 16 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, mit Wirksamkeit vom 1. April 1997 auf die Planstelle eines Wachebeamten der Verwendungsgruppe E2b im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Finanzen, Untergliederung

Finanzlandesdirektionen/Exekutivdienst ernannt.

b) Auf Grund Ihres Antrages wird festgestellt, dass Ihnen zum 1. April 1997 gemäß § 146 Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Art. II Z. 28 des Besoldungsreform-Gesetzes 1994 das Gehalt der Verwendungsgruppe E2b der Gehaltsstufe 12 mit nächster Vorrückung am 1. Juli 1998 zugestanden ist. Sie befinden sich daher jetzt in der Gehaltsstufe 13 der Verwendungsgruppe E2b (nächste Vorrückung: 1. Juli 2000)."

Zur Begründung wird - soweit dem für den Beschwerdefall Wesentlichkeit zukommt - ausgeführt:

"Da Sie Ihre Dienstfähigkeit wiedererlangt haben, wurden Sie - nach Einholung ärztlicher Sachverständigergutachten - mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 10. April 1997, GZ. 5529/7-1/97, mit Wirksamkeit vom 1. April 1997 wieder aufgenommen und auf die Planstelle eines Wachebeamten der Verwendungsgruppe E2b ernannt.

Weiters enthält der Bescheid die Feststellung über Ihre Einstufung in das neue E-Schema unter Berücksichtigung der besoldungsrechtlichen Stellung, die Sie vor der Versetzung in den Ruhestand hatten. Dagegen richtet sich Ihre rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 22. April 1997. Sie wenden sich gegen die 'Gehaltseinstufung 12 E2b' mit der Begründung, dass Ihnen am 7. April 1997 schriftlich von der Geschäftsabteilung 1 mit GZ. 5529/3-1/96 mitgeteilt worden sei, Sie würden in der Gehaltsstufe 16 (nächste Vorrückung: 1. Juli 1997) der Verwendungsgruppe E2b des Exekutivdienstes Verwendung finden."

Im Rahmen ihrer Erwägungen meint die belangte Behörde unter Hinweis auf § 10 DVG, dass es sich bei der Erledigung der Finanzlandesdirektion vom 10. April 1997 um einen Ernennungsbescheid handle, für den eben eingeschränkte Formerfordernisse bestünden. Hinsichtlich der besoldungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers sei § 14 des Gehaltsgesetzes 1956 maßgebend. Der Beschwerdeführer habe sich im Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung in der Verwendungsgruppe W2 (Grundstufe), Dienstklasse III, Gehaltsstufe 12 (seit 1. Juli 1987) befunden; er sei mit 1. April 1997 auf die Planstelle eines Wachebeamten der Verwendungsgruppe E2b ernannt worden.

Werde ein Beamter gemäß § 262 BDG 1979 in die Besoldungsgruppe Exekutivdienst übergeleitet, so gebühre ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich aus der zwingenden gesetzlichen Bestimmung des § 146 Abs. 1 Z. 3 ergebe, nämlich im Beschwerdefall vom Stichtag 1. April 1997 aus der Verwendungsgruppe W2 (Grundstufe), Dienstklasse III, Gehaltsstufe 12, in die Verwendungsgruppe E2b, Gehaltsstufe 12, nächste Vorrückung 1. Juli 1998. Der Beschwerdeführer sei demnach jetzt in der Gehaltsstufe 13 (nächste Vorrückung 1. Juli 2000). Infolge der zeitlich begrenzten Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers seien von seinem unverändert gebliebenen Vorrückungsstichtag aus gerechnet insgesamt 9 Jahre und 2 Monate nicht anrechenbar (1. Februar 1988 bis 31. März 1997).

Die Mitteilung der Dienstbehörde erster Instanz vom 7. Februar 1997, wonach dem Beschwerdeführer auf Grund seiner Wiederaufnahme in den Dienststand mit 1. April 1997 die Bezüge der Gehaltsstufe 16 der Verwendungsgruppe E2b (mit nächster Vorrückung 1. Juli 1997) angewiesen werden würden, habe auf einem bedauerlichen Rechenfehler beruht. Die gesetzeskonforme Einstufung in die Gehaltsstufe 12 der Verwendungsgruppe E2b nach der Reaktivierung sei dem Beschwerdeführer aber bereits mit Schreiben der Dienstbehörde erster Instanz vom 20. Juni 1997 ausführlich dargelegt worden. Aus einem Rechenfehler der Behörde, der zu einem gesetzwidrigen Ergebnis führe, könne nach Ansicht der belangten Behörde kein Recht abgeleitet werden. Ebenso müsse der Behauptung des Beschwerdeführers widersprochen werden, die Bezüge der Gehaltsstufe 16 seien ihm durch das vorgenannte Schreiben vom 7. Februar 1997 "zugesichert" worden. Schon der Wortlaut dieses Schreibens lasse eine solche Deutung nicht zu. Grund für die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers in den Dienststand sei ausschließlich die rechtliche Beurteilung der Dienstbehörde gewesen, dass der Beschwerdeführer seine Dienstfähigkeit wiedererlangt habe. Dass die "zugesicherte" Einstufung für ihn dafür ein Faktor gewesen sei, keine Einwände gegen die Wiedereinberufung in den Dienst zu erheben, sei rechtlich unerheblich.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

In der Sachverhaltsdarstellung der vorliegenden Beschwerde wird angegeben, dass der Beschwerdeführer mit Bescheid vom "07.01.1998" mit Ablauf des Monates "Jänner 1998" aus gesundheitlichen Gründen in den Ruhestand versetzt worden sei; weiters, dass ihm mit Schreiben vom 7. Februar 1997 "zugesichert" worden sei, dass er die Bezüge der Gehaltsstufe 16 erhalten werde und dass ihm dies mit Schreiben vom 20. Juni 1997 bestätigt worden sei. Erst mit Bescheid vom 8. Februar 1999 (= angefochtener Bescheid) habe die belangte Behörde über die "Wiedereinberufung" des Beschwerdeführers in den Dienst mit Bescheid entschieden und seine Einstufung in der Gehaltsstufe 12 festgelegt.

Dann enthält die Beschwerde folgenden Beschwerdepunkt:

"Der oben angeführte Bescheid verstößt gegen § 16 BDG sowie gegen § 10 DienstrechtsverfahrensG i.V.m. § 62 Abs. 4 AVG. Er verletzt den Beschwerdeführer daher in seinen Rechten."

Den angeblichen Verstoß gegen § 16 BDG 1979 sieht der Beschwerdeführer darin, dass die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Auffassung vertrete, die Mitteilung vom 7. Februar 1997 stelle einen dienstrechtlichen Bescheid dar und dass ein solcher Bescheid gemäß § 10 DVG weder einer Begründung noch der Bezeichnung als Bescheid oder einer Rechtsmittelbelehrung bedürfe. Aus § 16 Abs. 1 BDG 1979 folge, dass eine unbegründete Wiederaufnahme in den Dienststand nicht erfolgen dürfe. Abweichend von den sonst bestehenden Bestimmungen "für Erneuerungen" (gemeint wohl: Ernennungen) sehe § 16 Abs. 1 BDG 1979 vor, dass für die Wiederaufnahme in den Dienst eine Begründung gegeben werden müsse. Das "Schreiben vom 07.02.1997 weist nicht auf derartige dienstliche Gründe hin und widerspricht daher der Bestimmung des § 16 Abs. 1 BDG"; es könne daher keine Ernennung im Sinne des Dienstrechtsverfahrensgesetzes gewesen sein. Dies ergebe sich daraus, dass mit Schreiben vom "02.06.1997 Bezug genommen wird auf den Ernennungsbescheid vom 27.03.1997". Auch der nunmehr getroffene Feststellungsbescheid (Spruchpunkt a) weise eine solche Begründung nicht auf, es werde lediglich auf die wiedereingetretene Dienstfähigkeit hingewiesen. "Selbst wenn daher das Schreiben vom 07.02.1997 ein Ernennungsbescheid im Sinne der Bestimmungen des § 10 Z. 7 DienstrechtsverfahrensG gewesen wäre, erfüllt er weder die Voraussetzungen des § 16 BDG, die gegenüber dem § 10 DienstrechtsverfahrensG eine lex spezialis darstellen, noch die Voraussetzung des § 5 BDG."

Der Beschwerdeführer meint weiters, es liege ein Verstoß gegen § 62 Abs. 4 AVG deshalb vor, weil der Argumentation der belangten Behörde folgend das Schreiben vom 7. Februar 1997 als Ernennung anzusehen wäre, in der ausdrücklich auch die Einstufung vorgenommen worden sei. Da er gegen diesen Bescheid kein Rechtsmittel erhoben habe, bedeute das, dass dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen sei. Gemäß § 62 Abs. 4 AVG könnten Schreib- und Rechenfehler, die auf einem Versehen beruhten, jederzeit von Amts wegen berichtigt werden. Nach ständiger Rechtsprechung könnten aber auf diesem Wege nur Erledigungen berichtigt werden, denen nicht Bescheidcharakter zukomme. Berichtigungsfähig seien daher nur Fehler, die nicht der behördlichen Willensbildung selbst, sondern allein ihrer Mitteilung anhafteten. Programmfehler hätten die Bedeutung von Fehlern in der behördlichen Willensbildung und seien deshalb einer Berichtigung nicht zugänglich. Wenn daher, wie die belangte Behörde in ihrem Bescheid ausgeführt habe, durch einen Rechenfehler im Schreiben vom 7. Februar 1997, das sie selbst als Ernennungsbescheid behandle, ein Fehler bei der Einstufung vorgenommen worden sei, so sei eine Berichtigung dieses Bescheides durch die Behörde nach Rechtskraft des Ernennungsbescheides nicht mehr möglich. Schon aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer Anspruch auf Auszahlung der ihm zugesicherten Bezüge der Gehaltsstufe 16 der Verwendungsgruppe E2b des Exekutivdienstes. Die Einrichtung des § 62 Abs. 4 AVG könne nämlich nicht dazu dienen, Irrtümer der Behörde, seien sie auch durch Flüchtigkeiten entstanden, zu berichtigen. Weiters habe der Beschwerdeführer auf die Richtigkeit der ihm mitgeteilten Einstufung vertraut.

Dem ist entgegenzuhalten:

Vor dem Hintergrund der oben dargestellten unbedenklichen Aktenlage teilt der Verwaltungsgerichtshof die dem angefochtenen Bescheid offenbar zu Grunde liegende Rechtsauffassung der belangten Behörde, dass die nicht als Bescheid bezeichnete Erledigung der Dienstbehörde erster Instanz vom 10. April 1997 doch als Bescheid zu werten ist. Diese Erledigung ist im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. insbesondere den zu Grunde liegenden Beschluss eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Slg. N. F. Nr. 9458/A) rechtlich zutreffend wegen ihres normativ-rechtsfeststellenden Charakters als Bescheid zu werten, der in zwei teilbare Absprüche (einerseits die Berichtigung der Mitteilung über die erfolgte Ernennung, andererseits die Feststellung der Einstufung) zerfällt.

Die vom Beschwerdeführer erhobene Berufung richtet sich zweifellos nur gegen den zweitgenannten Abspruch. Ungeachtet dessen fasst der angefochtene Bescheid in seinem Spruchpunkt a) den ersten Teilabspruch des erstinstanzlichen Bescheides neu. Dem kommt aber nur die Bedeutung einer Berichtigung hinsichtlich der Angabe der Rechtsgrundlage und des Wirksamkeitsbeginnes zu, die offenbar auf Grund eines Versehens im erstinstanzlichen Bescheid nicht enthalten war. Gegen diese Berichtigung (also gegen die Angabe der Rechtslage bzw. den Wirksamkeitsbeginn der Wiederaufnahme) hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht.

Ausgehend vom Vorbringen im Verwaltungsverfahren ist zunächst allein die Frage strittig, in welche Gehaltsstufe der Beschwerdeführer nach seiner durch Ernennung erfolgten Wiederaufnahme auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe E2b einzureihen ist. Im Hinblick darauf erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen hinsichtlich § 16 BDG 1979.

Die für die Einstufung bei einer Wiederaufnahme in den Dienststand zunächst maßgebende Bestimmung des § 14 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung des Art. I Z. 6 der 35. GG-Novelle, BGBl. Nr. 561/1979, lautet:

"Wird ein Beamter des Ruhestandes wieder in den Dienststand aufgenommen und ist damit keine Beförderung verbunden, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die er im Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruhestand innegehabt hat. In diesem Fall ist dem Beamten in der Gehaltsstufe, die er anlässlich der Wiederaufnahme in den Dienststand erhält, die Zeit, die er vor seiner Versetzung in den Ruhestand in dieser Gehaltsstufe verbracht hat, so weit für die Vorrückung anzurechnen, als sie nach den damals geltenden Vorschriften für die Vorrückung wirksam gewesen ist."

Nach § 261 Abs. 3 BDG 1979, idF des Besoldungsreformgesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, sind Ernennungen auf eine Planstelle der Wachebeamten nur mehr für Beamte zulässig, die der Verwendungsgruppe W1 oder W2 angehören.

Vom Beschwerdeführer als Ruhestandsbeamten kann nicht gesagt werden, dass er in diesem Sinne noch der Verwendungsgruppe W2 angehört; er ist in die Verwendungsgruppe E2b ernannt worden und war - unter Berücksichtigung des § 14 GG 1956 - nach § 146 GG 1956 - in den Exekutivdienst überzuleiten.

§ 146 Abs. 1 GG 1956, idF des Besoldungsreformgesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, regelt diese Überleitung in der Weise tabellarisch, dass ausgehend von der besoldungsrechtlichen Stellung, die bei Verbleib in der bisherigen Verwendungsgruppe gebührt hätte, die Verwendungsgruppe und die Gehaltsstufe festgelegt werden, die auf Grund der Überleitung gebühren.

Im Beschwerdefall ist die Tatsache der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers in den Dienststand durch Ernennung auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe E2b vom Sachverhalt her genauso unbestritten, wie seine im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand innegehabte besoldungsrechtliche Stellung wie auch, dass mit seiner Wiederaufnahme in den Dienststand keine Beförderung verbunden war. Im Hinblick auf die strittige Frage seiner Einstufung nach Ernennung in die Verwendungsgruppe E2b ist von seiner seinerzeitigen besoldungsrechtlichen Stellung, nämlich: W2 (Grundstufe), Dienstklasse III, Gehaltsstufe 12 (seit 1. Juli 1987), nach § 146 Abs. 1 Z. 3 GG 1956 auszugehen. Demnach gebührt dem Beschwerdeführer in der Verwendungsgruppe E2b ebenfalls die von ihm in W2 seinerzeit innegehabte Gehaltsstufe 12 und - unter Mitberücksichtigung der vom Beschwerdeführer bereits seinerzeit in dieser Gehaltsstufe verbrachten Dienstzeit - der zwischenzeitig bereits "absolvierte" Vorrückungstermin 1. Juli 1998.

Damit erweist sich der Spruchpunkt b) als inhaltlich zutreffend.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen kommt dem Schreiben der Dienstbehörde erster Instanz vom 7. Februar 1997, auf das der Beschwerdeführer in erster Linie sein Begehren stützt, weder ein Bescheidcharakter noch sonst Rechtsverbindlichkeit zu. Die aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis abgeleiteten Rechte (und Pflichten) sind im Gegensatz zu privatrechtlichen Dienstverhältnissen - sofern nicht Gestaltungsrechte gesetzlich ausdrücklich eingeräumt sind - weder vom Dienstgeber noch vom Dienstnehmer gestaltbar. Maßgebend für einen Anspruch ist hier ausschließlich, ob die im Gesetz enthaltenen Tatbestandserfordernisse erfüllt sind (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, vgl. beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom 25. Jänner 1995, Zl. 94/12/0252, oder vom 17. August 2000, Zl. 98/12/0078).

Das Beschwerdevorbringen hinsichtlich § 62 Abs. 4 AVG, das mehrfach rechtlich unzutreffend ist, geht aber schon deshalb im Beschwerdefall ins Leere, weil es sich bei dem Schreiben der Dienstbehörde erster Instanz vom 7. Februar 1997 jedenfalls nicht um einen Bescheid gehandelt hat, weil der für den Beschwerdefall maßgebende Inhalt dieses Schreibens nur ein Inkenntnissetzen des Beschwerdeführers über die beabsichtigte Vorgangsweise der Behörde darstellt. Auch der darin enthaltenen Aussage, dass ihm mit Einstellung der Pensionsbezüge die Bezüge der Gehaltsstufe 16 der Verwendungsgruppe E2b angewiesen werden, kann keine über eine Absichtserklärung hinausgehende rechtlich bindende Bedeutung beigemessen werden.

Was das Beschwerdevorbringen hinsichtlich einer angeblich unbegründeten Wiederaufnahme des Beschwerdeführers in den Dienststand betrifft (Zitierung: "Abweichend von den sonst bestehenden Bestimmungen für Erneuerungen sieht § 16 Abs. 1 vor, dass für die Wiederaufnahme in den Dienst eine Begründung gegeben werden muss."), ist dem Beschwerdeführer zu entgegnen, dass diese Problematik weder Gegenstand des Verwaltungsverfahrens war, noch Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sein kann, weil der Spruchpunkt a) des angefochtenen Bescheides- wie vorher ausgeführt - nur als Berichtigung zu werten ist und der Beschwerdeführer diesbezüglich nichts vorgebracht hat.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 13. September 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999120102.X00

Im RIS seit

29.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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