Geht aus der Verantwortung des Antragstellers eindeutig hervor, dass es für ihn klar ersichtlich ist, welche Verwaltungsübertretung ihm zur Last gelegt wird und liegt dem Verwaltungsstrafverfahren auch kein schwieriger Sachverhalt zugrunde ? dem Antragsteller wird vorgeworfen, bei Abbrucharbeiten einen mobilen Brecher verwendet zu haben, ohne im Besitz einer Genehmigung für diese mobile Behandlungsanlage gewesen zu sein - , so ist einem Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers mangels Interesses der Rechtspflege keine Folge zu geben.