Hat die Beschuldigte als Verantwortliche eine Ausländerin als Friseurin ohne entsprechende Bewilligung beschäftigt, dies deshalb, weil die Ausländerin damit rechnete, die Staatsbürgerschaft vor Ablauf ihres Befreiungsscheines zu erhalten und hatte es die Beschuldigte sodann unterlassen sich zu erkundigen ob eine Bewilligung vorliegt, so ist der Tatbestand der bewilligungslosen Beschäftigung zweifelsfrei gegeben.