Bei einem Bestraften, der unfallfrei lediglich ein Fahrrad gelenkt hat, wäre nicht nur der Unrechtsgehalt eines Lenkens des Fahrrades in alkoholisiertem Zustand, sondern ist auch der Unrechtsgehalt einer an die Stelle tretenden Verweigerung der Alkomatuntersuchung im Verhältnis zu vergleichbaren, im Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges
begangenen Delikten allgemein herabgemindert, was im Ergebnis wie ein Milderungsgrund wirkt.