Ein Lenker, der hinsichtlich der erfolgten Beschädigung von drei Fahrzeugen die Beschädigung jener beiden ableugnet, an denen er keinen eigene Verständigungszettel hinterlässt, sodass eine sichere Zurechnung seiner Person zur Beschädigung aller Fahrzeuge nur aufgrund der zufälligen Wahrnehmung eines Passanten möglich wird, kann sich zu Recht auf einen solch geringen Unrechts- und - ungeachtet seines Rechtsirrtums - Schuldgehalt seiner Tat nicht berufen, wodurch ein Absehen von der Strafe gerechtfertigt wäre.