Wer innerhalb eines Zeitraumes von weniger als 6 Stunden nach einem von ihm verursachten, jedoch nicht gemeldeten Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden noch einen Nachtrunk tätigt, sodass die Feststellung des Sachverhaltes trotz verwertbarer Alkomatmessung erst nach umfangreichem Beweisverfahrens mit medizinischem Sachverständigengutachten möglich ist, erschwert die sichere Feststellung von Art und Ausmaß seiner möglichen Alkoholisierung im Tatzeitpunkt erheblich und verletzt seine Mitwirkungspflicht im Sinne des § 4 Abs 1 lit c StVO 1960 daher beträchtlich unabhängig davon, ob er tatsächlich alkoholisiert war.