RS UVS Wien 2004/10/13 03/P/34/4832/2004

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Veröffentlicht am 13.10.2004
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Rechtssatz

Das bloße Hinterlassen eines Verständigungszettels an einem der beschädigten Fahrzeuge, ohne seinen Namen und seine Anschrift allen Geschädigten nachgewiesen zu haben, berechtigt nicht zur Unterlassung der Polizeiunfallmeldung. Ein allfälliger diesbezüglicher Rechtsirrtum ist jedenfalls als verschuldet anzusehen, muss es doch jedermann klar sein, dass nicht nachprüfbare, leicht entfernbare Daten an einem Fahrzeug nicht ausreichen, um diesem, geschweige denn allen Geschädigten Sicherheit über die Person des Schädigers zu verschaffen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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