Kann nicht mit der strafrechtlich gebotenen Sicherheit festgestellt werden, dass der Beschuldigte als persönlich haftender Gesellschafter einer KEG den ihm zur Last gelegten Übertretungstatbestand der bewilligungslosen Beschäftigung gemäß § 3 AuslBG verwirklicht hat, weil er glaubhaft darlegen konnte, dass er niemals beabsichtigte einen Ausländer entgeltlich zu beschäftigen (Hilfeleistung im Familienkreis), sondern dass dieser ihm einen Gefälligkeitsdienst leistete, so ist das Verwaltungsverfahren einzustellen. (Einstellung des Verfahrens)