RS UVS Wien 2004/10/13 03/P/34/4832/2004

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Veröffentlicht am 13.10.2004
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Rechtssatz

Das Verschulden eines Kraftfahrzeuglenkers, der nach Verursachung eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden in durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand die Unfallmeldung unterlässt und trotzdem einen Nachtrunk tätigt, ist erheblich selbst dann, wenn er durch den Verkehrsunfall einen leichten Schock erlitten haben oder ob der befürchteten Reaktion seiner Gattin wegen des am (eigenen) Fahrzeug entstandenen Schadens in berechtigter Sorge gewesen sein sollte.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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