Der von der Erstinstanz gegen den Rechtsmittelwerber als Gewerbeinhaber eines Transportunternehmens erhobene Tatvorwurf, eine genehmigte Betriebsanlage zur Ausübung des Transportgewerbes ohne die erforderliche Genehmigung geändert zu haben, indem die zur Betankung der betriebseigenen Fahrzeuge dienliche Tankstelle auch zur Betankung von betriebsfremden Fahrzeugen verwendet worden sei, ist zutreffend, wenn der Berufungswerber bis zur rechtskräftigen bescheidmäßigen Kenntnisnahme der von ihm angezeigten Betriebsanlagenänderung die (geänderte) Betriebsanlage konsenslos betrieb.