RS UVS Kärnten 2004/10/18 KUVS-K2-379/4/2004

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Veröffentlicht am 18.10.2004
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Rechtssatz

Die Unterschreitung der Pflichtwassermenge ist unter die Bestimmung des § 9 Abs 1 WRG iVm § 137 Abs 2 Z 1 WRG (Bewilligungspflicht jeder über den Gemeingebrauch hinausgehenden Benützung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benützung der Gewässer dienenden Anlagen) zu subsumieren. Wird dem Beschuldigten von der Erstinstanz vorgeworfen, es entgegen der wasserrechtlichen Bewilligung unterlassen zu haben an einem Bach  für die Einhaltung der abzugebenden  Pflichtwassermenge zu sorgen, wurde im Beweisverfahren festgestellt, dass die Restwassermenge am 5.6.2003 entgegen den im Bescheid vorgesehenen 110 l/sec lediglich 38.30 l/sec betrug, so erfüllt er das gesetzliche Tatbild der oben zitierten Bestimmung.

Schlagworte
Unterschreitung der Pflichtwassermenge, Pflichtwassermenge, Gemeingebrauch, wasserrechtliche Bewilligung, Gewässeranlage, Wasseranlage, Gewässer, öffentliche Gewässer
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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