RS UVS Kärnten 2004/10/19 KUVS-1724-1725/7/2004

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Veröffentlicht am 19.10.2004
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Rechtssatz

Es finden sich in der StVO einerseits Bestimmungen, die sowohl das Halten, als auch das Parken betreffen, insbesondere verbieten (z.B die ?Halte- und Parkverbot" gemäß § 24 Abs. 1; zB auch § 23 Abs. 1 und Abs. 2) und andererseits Bestimmungen, die nur das Parken betreffen, insbesondere verbieten (zB die ?Parkverbote" nach § 24 Abs. 3 wie auch zB nach § 23 Abs. 2a). Hingegen stellt der Ausdruck ?Abstellen" einen Oberbegriff dar, der sowohl das ?Halten" als auch das ?Parken" mit einschließt und daher nichts darüber aussagt, welche Art von ?Abstellen" tatsächlich gegeben ist. Zur Vermeidung von Unklarheiten ist der jeweils zutreffende Begriff zu verwenden. Nur dort, wo es keinen Unterschied macht, ob von ?Halten" oder ?Parken" gesprochen wird, könnte etwa der Oberbegriff ?Abstellen" verwendet werden. Bei Verwaltungsübertretungen, bei denen es nicht darauf ankommt, ob ?gehalten" oder ?geparkt" wird, wie nach § 23 Abs. 1 und Abs. 2 StVO oder in den Fällen des § 24 Abs. 1 leg. cit., nicht jedoch in Bezug auf eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 3 leg. cit., kann bei Angabe der als erwiesen angenommen Tat mit der Verwendung des Wortes ?abgestellt" das Auslangen gefunden werden, anstatt das notwendige Tatbestandsmerkmal, dass der Betreffende ?gehalten" hat, in den Spruch aufzunehmen. Da nach § 24 Abs. 3 lit. b StVO nur das Parken vor Haus- und Grundstückseinfahrten verboten ist, entspricht die spruchmäßige Umschreibung der Tat mit ?Abstellen" nicht dem § 44a Z 1 und Z 2 VStG. (Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
Parken, Halten, Abstellen, Parkverbot, Halteverbot, Abstellverbot
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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