Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Beurteilung der Frage, ob im gegen eine Strafverfügung erhobenen Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe und/oder nur die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, der Inhalt des Einspruches in seiner Gesamtheit heranzuziehen. Es ist letztlich maßgebend, ob bei objektiver Betrachtungsweise davon ausgegangen werden kann, dass der Beschuldigte auch den Schuldspruch bekämpft oder dies nicht der Fall ist. Ist einem Einspruch auf Grund seines Inhaltes nicht zu entnehmen, dass damit ausdrücklich nur die Straffrage (und/oder nur die Entscheidung über die Kosten) bekämpft wird, so ist es der erstinstanzlichen Behörde versagt, von einer Rechtskraft des Schuldspruchs auszugehen und nur mehr über die Strafe (und/oder Kosten) zu entscheiden. Tut sie dies trotzdem, so nimmt sie eine Entscheidungsbefugnis in Anspruch, die ihr nicht zusteht. Diese Unzuständigkeit ist im Falle einer dagegen erhobenen Berufung vom Unabhängigen Verwaltungssenat wahrzunehmen (vgl Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6 Aufl § 49 VStG, Anm 9 unter Hinweis auf die vor Einrichtung der UVS ergangene Judikatur des VwGH).