Die Festnahme des Rechtsmittelwerbers war insoweit rechtswidrig, als er in deren Zuge rassistisch beschimpft wurde. Die auf Art. 129a Abs.1 Z2 B-VG iVm § 67a Abs.1 Z2 AVG gestützte, auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Festnahme und Verwahrung an diesem Tage gerichtete Maßnahmenbeschwerde wird als unbegründet abgewiesen.