RS UVS Steiermark 2004/10/27 20.3-55/2004

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Veröffentlicht am 27.10.2004
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Rechtssatz

§ 62 Abs 4 AWG ermächtigt die Behörde bei Gefahr im Verzug nur zu "geeigneten" umittelbaren Maßnahmen. Daher hätte sich die Behörde nach ihrem Kenntnisstand, wonach aus einem Umkehrflammofen zur Einschmelzung diverser Metallfraktion eine Verpuffung stattgefunden hatte, nicht mit der Stellungnahme ihres Amtsachverständigen begnügen dürfen. Vielmehr hatte sie sich an Ort und Stelle unter Beiziehung entsprechender Sachverständiger aus dem Gebiet der Verfahrenstechnik, des Maschinenbaues, der Explosionstechnik und der Toxikologie die Kenntnis zu verschaffen, ob die Schließung des Umkehrflammofens tatsächlich das gelindeste Mittel gewesen wäre. Im Beschwerdeverfahren war hervorgekommen, dass ein Verfahrenstechniker sofort die Ursache der Verpuffung (Koksgrus) erkannt und eine - in wenigen Minuten durchführbare - Siebanalyse des Koksgruses vorgenommen hätte. Aufgrund dieser Analyse wäre nach der Äußerung eines toxikologischen Sachverständigen eine gelindere Maßnahme, nämlich die bloße Einschränkung des Betriebes des Umkehrflammofens, sowohl zur Abwehr von Gefahren ausreichend als auch wirtschaftlich vertretbar gewesen. Beispielsweise hätte hiebei eine Maximalmenge Koks von 50 bis 60 kg pro Charge bei einer entsprechenden Korngröße des Koksgruses vorgeschrieben werden können. Fehleinschätzungen der Behörde in Richtung überschießender Maßnahmen sind auch bei Gefahr im Verzug nicht gerechtfertigt, wenn die Gefahrenursache durch das Beiziehen eines Verfahrenstechnikers als Sachverständiger sofort geklärt werden kann.

Schlagworte
Gefahr im Verzug Abfallbehandlungsanlage Verpuffung Stilllegung Maßhaltegebot Einschränkung gelindestes Mittel Sachverständigenbeweis
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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