Aus dem Anklageprinzip ist abzuleiten, dass der Beschuldigte nicht gezwungen
werden darf, sich selbst zu belasten, insbesondere auch nicht zu einer aktiven
Mitwirkung an einer Beweiserhebung gegen ihn; daher sind zwei Ladungsbescheide,
die dem Berufungswerber im Fall der Nichtbeachtung der Ladungen eine Zwangsstrafe von ? 200,-- bzw ? 300,-- sowie ein Haft von drei Tagen androhen,
rechtswidrig, sodass die bekämpften Bescheide aufzuheben sind. (Aufhebung der Bescheide)