In der Sache ist die Feststellung zu treffen, dass die belangte Behörde die zwingende Norm der §§ 27 und 28 iVm §§ 20-25 des Ehegesetzes, deutsches Reichsgesetzblatt I S 807/1938 nicht beachtet hat. Auf Basis dieser zivilrechtlichen Bestimmung darf sich niemand auf die Nichtigkeit einer Ehe berufen, solange nicht die Ehe durch gerichtliches Urteil für nichtig erklärt worden ist. Es kann somit in Anbetracht der Bestimmung des Ehegesetzes nicht angehen, dass die polizeiliche Behörde selbst außerhalb des gerichtlichen Verfahrens eine aufrechte gültige Ehe als Scheinehe und somit nichtige Ehe qualifiziert.
Die hiezu geführten ?Erhebungen" können das im Ehegesetz ausdrücklich vorgeschriebene unabhängige Gerichtsverfahren nicht ersetzen.