Ist der Beschuldigte einem Tier, welches über die Straße gelaufen ist, ausgewichen und hatte er beim Verreißen seines Fahrzeuges zwischen der Beschädigung des ersten Verkehrszeichens und des zweiten Verkehrszeichens keine Herrschaft über sein Fahrzeug, so liegt ein einziges Verhalten und eine einzige Straftat vor und ist dem gemäß von der Strafe auch das Verhalten hinsichtlich des zweiten Verkehrszeichens umfasst.