RS UVS Kärnten 2004/11/02 KUVS-1604/5/2004

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Veröffentlicht am 02.11.2004
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Rechtssatz

Betriebsanlage, Auflagen:

Erklärt in der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten (KUVS) der Vertreter der belangten Behörde von sich aus, dass die Einholung eines umfangreichen lärmtechnischen Gutachtens samt nachfolgender Erstattung eines medizinischen Gutachtens erforderlich ist, welche beide Maßnahmen er als Vertreter der belangten Behörde durchzuführen beabsichtigt und beantragte er den Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuweisen und erklärt sich der Berufungswerber mit diesem Antrag der belangten Behörde einverstanden, so liegen die Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 AVG zur Behebung des erstinstanzlichen Bescheides und Erlassung eines neuerlichen Bescheides durch diese Instanz vor. (Behebung des erstinstanzlichen Bescheides)

Schlagworte
Betriebsanlage, Betriebsanlagenauflagen, Auflagen, Lärmschutzwand, Behebung des erstinstanzlichen Bescheides, mangelhafter Sachverhalt, Wiederholung der mündlichen Verhandlung, Gutachten, lärmtechnisches Gutachten, medizinisches Gutachten
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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