RS UVS Oberösterreich 2004/11/02 VwSen-251161/2/Ste

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Veröffentlicht am 02.11.2004
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Rechtssatz

§ 23 ASVG richtet als Träger der Krankenversicherung ua. für jedes (Bundes)Land eine Gebietskrankenkasse ein. Der Sitz der Oö. Gebietskrankenkasse ergibt sich aus der auf Grund des § 453 ASVG erlassenen Satzung. Gemäß § 2 der Satzung der oberösterreichischen Gebietskrankenkasse ("nach dem Stande vom 1. Juli 2004") ist Sitz der Kasse Linz.

Nach § 27 Abs. 1 VStG ist jene Behörde im Strafverfahren örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.

Sowohl im Fall der Erstattung von Meldungen und Anzeigen als auch der Auskunftspflicht gilt dabei, dass die Verpflichtung nur dann erfüllt ist, wenn die Meldung und Anzeige oder die gewünschte Auskunft auch tatsächlich bei der Oö. Gebietskrankenkasse einlangt. Erfüllungsort dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung ist daher der Ort, an dem die geschuldete Handlung vorzunehmen ist, somit der Sitz der Oö. Gebietskrankenkasse, der auch der Tatort der Unterlassung von Meldungen und Anzeigen und der Verweigerung der Auskunft ist.

Zwar sieht § 358 ASVG die Möglichkeit vor, dass der Versicherungsträger - in Verwaltungssachen - die für den Wohnort einer einzuvernehmenden Person örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde um ihre Vernehmung ersucht. Im vorliegenden Fall enthält das Schreiben der Oö. Gebietskrankenkasse vom 5. Mai 2003 zwar auch ein solches Ersuchen, im vorliegenden Verfahren hat die belangte Behörde jedoch unmittelbar ein Verwaltungsstrafverfahren mit dem oben zitierten Tatvorwurf eingeleitet.

Mangels gesetzlicher Sonderbestimmungen im ASVG (vgl. bspw.

§ 123 Abs. 4 letzter Satz KFG 1967, in der nunmehr geltenden Fassung, oder § 67 Bundesstatistikgesetz) war - entsprechend der oben zitierten Rechtsprechung - im vorliegenden Fall der Bezirkshauptmann von Linz-Land nicht die zuständige Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz. Das angefochtene Straferkenntnis wurde daher von einer unzuständigen Behörde erlassen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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