RS UVS Kärnten 2004/11/03 KUVS-1108/2/2004

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Veröffentlicht am 03.11.2004
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Rechtssatz

Wurden die Berufungswerber durch Anschlag in der Gemeinde ordnungsgemäß geladen, so verlieren sie als Nachbarn iSd § 75 Abs. 2 AVG ihre Parteistellung, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung ? im Gegenstand fand die Verhandlung am 13.4.2004 statt ? Einwendungen erheben (§ 42 Abs. 1 AVG). Solche Einwendungen müssen nicht nur rechtzeitig, sondern auch zulässig sein.

Schlagworte
Betriebsanlage, Betriebsanlagengenehmigung, Nachbar, Nachbarrechte, Ladung, Ladung durch Anschlag an der Gemeinde, Parteistellung, Parteistellungsverlust, Einwendungen, nachbarrechtliche Einwendungen, Verhandlung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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