Wird eine Geschwindigkeitsbegrenzung lediglich auf der rechten Seite eines Tunnelportals einer Autobahn angezeigt und ist ein Fahrstreifen auf der Richtungsfahrbahn abgesperrt, so gilt dieser nicht als Teil der Fahrbahn; somit ist das Verkehrszeichen gemäß § 48 Abs 2 StVO nicht auf beiden Seiten oder oberhalb der Fahrbahn anzubringen und die Geschwindigkeitsbegrenzung korrekt kundgemacht.