Hinsichtlich einer Verwaltungsübertretung nach § 19 Abs. 7 StVO ist es iSd § 44a Z 1 VStG erforderlich, dass im Spruch des Straferkenntnisses angeführt wird, durch welche der in den Abs. 1 bis 6 angeführten Verhaltensweisen der Beschuldigte diesen Tatbestand erfüllt hat (VwGH 18.11.1981, Zl. 1329, 1331/80). Im angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten jedoch zur Last gelegt, dass er als wartepflichtiger Lenker des Fahrrades beim Linkseinbiegen den Vorrang des Lenkers eines entgegenkommenden, die Fahrtrichtung beibehaltenden Fahrzeuges, nicht beachtet hat; als verletzte Rechtsvorschrift ist im Spruch des Straferkenntnisses § 19 Abs. 5 und Abs. 7 StVO angeführt. Da § 19 Abs. 5 StVO nur dann zur Anwendung gelangt, wenn der Tatbestand des § 19 Abs. 4 StVO nicht erfüllt ist, hat im vorliegenden Fall die belangte Behörde dem Beschuldigten einen falschen Tatvorwurf zur Last gelegt. (Einstellung des Verfahrens)