RS UVS Kärnten 2004/11/10 KUVS-2198/2/2004

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Veröffentlicht am 10.11.2004
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Rechtssatz

Ein im Verwaltungsstrafverfahren ergangener Ladungsbescheid kann nicht mit der Begründung erfolgreich bekämpft werden, der Adressat sei nicht Täter oder habe die dem Verfahren zugrunde liegende Verwaltungsübertretung nicht zu verantworten und werde dem gemäß zu Unrecht als Beschuldigter herangezogen.

Schlagworte
Ladungsbescheid
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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