Eine einzige Übertretung nach § 20 Abs 4 iVm §102 Abs 1 KFG liegt auch dann vor, wenn die nicht bewilligten Fernlichtscheinwerfer an der Vorderseite des gelenkten Sattelkraft-fahrzeuges in mehreren Lagen angebracht sind, da es sich um gleichartige Taten handelt. Daher war hinsichtlich der vier Scheinwerfer auf dem Dach, der zwei Scheinwerfer in Blende über der Windschutzscheibe und der vier Scheinwerfer auf Bügel über der Stoßstange nur eine Strafe zu verhängen. Hingegen stellt die Überschreitung der Summe der Lichtstärke aller an einem Kraftfahrzeug angebrachten Scheinwerfer, mit denen gleichzeitig Fernlicht ausgestrahlt werden kann, von 225.000 cd eine gesondert strafbare Übertretung nach § 11 Abs 1 KDV iVm § 102 Abs 1 KFG dar. Dasselbe gilt für die zusätzliche Ausrüstung des Sattelkraftfahrzeuges mit vier statt zwei Tagfahrleuchten, was gegen § 14 Abs 1 iVm § 102 Abs 1 KFG verstößt.