RS UVS Kärnten 2004/11/16 KUVS-631/6/2004

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Veröffentlicht am 16.11.2004
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Rechtssatz

Zurechnungsunfähigkeit iS des § 3 VStG liegt nicht vor, wenn der Berufungswerber auf die Aufforderung hinsichtlich der Untersuchung der Atemluft antwortet, zuviel getrunken zu haben und auch den Beamten namentlich anspricht.

Eine nach Verweigerung des Alkotests durchgeführte Untersuchung der Atemluft  auf Alkoholgehalt führt nicht zum Ergebnis, dass eine Verweigerung nicht vorliegend wäre.

Schlagworte
Alkohol, Alkotest, Alkotestverweigerung, Zurechnungsunfähigkeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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