Zurechnungsunfähigkeit iS des § 3 VStG liegt nicht vor, wenn der Berufungswerber auf die Aufforderung hinsichtlich der Untersuchung der Atemluft antwortet, zuviel getrunken zu haben und auch den Beamten namentlich anspricht.
Eine nach Verweigerung des Alkotests durchgeführte Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt führt nicht zum Ergebnis, dass eine Verweigerung nicht vorliegend wäre.